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Martin Matz

SPD 01.02.2024 Sitzungen 19/42

Also das ist insoweit einfach und auch schwer, aber auch für Sie schwer, weil auch bei Ihrem Vorschlag auch erst einmal festgestellt sein muss, dass es sich um ein Opfer einer rechten Gewalttat handelt. Das ist bei den jetzt geltenden Regelungen genau dasselbe. Man muss es natürlich wissen. In dem Fall, den Sie geschildert haben, klingt es so, als sei das bis zum Tag der Abschiebung noch nicht bekannt gewesen, aber es gibt auch jetzt schon Regelungen im Land Berlin, die genau das bringen, was Sie eigentlich erreichen wollen. Es gibt eine Bleibeperspektive, diesichdarausergibt, dassZeuginnenund Zeugen im Ermittlungsverfahren oder vor Gericht benötigt werden unddafür aussagen können sollen. Es gibt in den VerfahrenshinweiseninBerlinauchsogenannteVAB,bei unseremLandesamtLEAindenVABzum§60aAufenthaltsgesetz, Sonderregelungen für Opfer von Hasskriminalität. Es gibt die Möglichkeit, über die HärtefallkommissioneineChanceaufeineBleibeperspektivefürOpfer von Gewalt und Hasskriminalität zu bekommen. Es gibt heuteschoneineganzeReihevonMöglichkeiten. Das Problem ist gleichermaßen: Sie müssen auch überlegen, ob das, was sich hier als Aufenthaltsperspektive ergibt, auch im Gleichgewicht zu anderen Aufenthaltsperspektiven befindet, die sich hier ergeben. Wenn sich zum Beispiel für Opfer von Zwangsprostitution oder Opfer von Arbeitsausbeutung in den verschiedenen Fundstellen im Aufenthaltsgesetz, §§ 26 und 25, in den verschiedenen Absätzen, einmal für ein Jahr und einmal für zwei Jahre eine Bleibeperspektive ergibt, dann müssen Sie sich schon fragen lassen, warum das in Ihrem Antrag dann drei Jahre sind. Das wirkt ein bisschen willkürlich. Deswegen komme ich zu dem Schluss, dass man den Antrag so in der Form, wie Sie ihn eingebracht haben, eigentlich kaum umsetzen kann, zumal Sie nicht nur die vollendeteTat,sondernauchdenVersucheinerGewalttat oder einer Gewaltandrohung hierfür ausreichend finden. Ganz ehrlich: Da müssen wir befürchten, dass es viele Streitfälle geben wird, nämlich auf der einen Seite, weil die Gefahr besteht, dass Androhungsfälle vorgetäuscht werden, um ein Bleiberecht zu erwirken, und auf der anderen Seite aber auch die unfaire Behauptung, dass ein realer Bedrohungsfall, der tatsächlich bestand, verharmlost wird, weil demjenigen vorgeworfen wird, er wolle damit nur ein Bleiberecht erreichen, also das genaue Gegenteil.

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