parlament-berlin.de ↗

Jian Omar

GRÜNE 18.01.2024 Sitzungen 19/41

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Was ist der Kern unseres Antrags, der Ihnen vorliegt? – Es geht im Kern um nichts anderes als die Gewährleistung des Gleichheitsprinzips unter den WBS-Berechtigten. Aktuell wird nämlich eine ganze Gruppe an Menschen systematisch vom WBS-Zugang ausgeschlossen, obwohl sie nach den Einkommenskriterien eigentlich berechtigt wäre. Sie erfüllen die gesamte Checkliste der Bedingungen. Sie sind in Berlin angemeldet, und sie haben ein niedriges Einkommen, aber leider steht ihnen trotzdem etwas im Weg, und zwar etwas, wofür sie nichts können: die Dauer ihres Aufenthaltstitels. Das liegt daran, dass in § 27 des Wohnraumförderungsgesetzes sich folgende Formulierung findet: Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten … Unsere Berliner Verwaltungen interpretieren das so, dass Menschen, die einen Aufenthaltstitel von weniger als elf Monaten haben, nicht WBS-berechtigt sind, und das, obwohl sie die Einkommensvoraussetzungen erfüllen, in prekären finanziellen Verhältnissen leben und dadurch auf dem offenen Wohnungsmarkt, genauso wie die anderen WBS-Berechtigten, kaum eine Chance haben. Um wen geht es konkret? – Offensichtlich hat der Kollege Nas nicht verstanden, worum es hier geht. Es geht um alle Menschen, die in Berlin leben und einen Aufenthaltstitel haben, der auf weniger als elf Monate befristet ist, und zwar nicht, weil sie etwas dafür können. Sondern wenn jemand zum Beispiel seit drei Jahren hier wohnt und in seinem Aufenthaltstitel lediglich acht Monate verblieben sind, ist er nicht berechtigt, eine Aufenthaltsverlängerung zu beantragen, weil in seinem Aufenthaltstitel laut Aufenthaltsgesetz weniger als zwei Monate verblieben sein müssen, und deswegen kann er nichts dafür. Aber das haben Sie als Jurist leider nicht verstanden. [Beifall bei den GRÜNEN – Beifall von Katina Schubert (LINKE)] Die Idee hinter den Sozialwohnungen und dem Wohnraumförderungsgesetz ist, dass die Gesellschaft sich solidarisch mit den Menschen erklärt, die wenig verdienen und sich keine teuren Mieten leisten können. Das ist nobel. Um dieser Gruppe den Zugang zum bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen, werden die Sozialwohnungen sowie ein Teil der Mietwohnungen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften mit vergleichsweise günstigeren Mieten bei den neuen Vermietungen vorenthalten. Ja, es gibt in Berlin viel mehr Menschen, die eine WBS-Berechtigung haben als verfügbare WBS-Wohnungen. In Zahlen sind es 1 Millionen Menschen, die WBSberechtigt sind, während lediglich 100 000 WBS-Wohnungen vorhanden sind. Aber die Konsequenz daraus darf nicht sein, dass man willkürlich bestimmte Gruppen ausschließt, die nichts dafür können, dass ihr Aufenthaltstitel nicht rechtzeitig verlängert wurde. Das ist weder solidarisch, noch ist es sachgerecht, Menschen aufgrund der Aufenthaltsdauer auszuschließen, zumal sie nichts dafür können. Es ist weder verwaltungstechnisch noch integrationspolitisch eine sinnvolle Regelung. [Beifall bei den GRÜNEN – Beifall von Elif Eralp (LINKE) und Niklas Schrader (LINKE)] Unsere bezirklichen Wohnverwaltungen schließen diese Menschen systematisch aus, weil sie daran zweifeln, ob ihr Aufenthaltstitel im Sinne des § 27 verlängert wird, dabei sprechen die Zahlen und die Fakten eine eindeutige Sprache. Ich zitiere mit Erlaubnis der Präsidentin hier den Leiter des Landeseinwanderungsamtes, Herrn Mazanke, der in einem Interview mit der „taz“ sagte: Wir haben 2019 auf Antrag über 160 000 positive Entscheidungen getroffen – und 2 700 negative. Das heißt, die Quote, wo wir Nein sagen, beträgt 1,6 Prozent. Das bedeutet folglich, dass 98,4 Prozent der Menschen, die einen Aufenthaltstitel haben, ihren Aufenthaltstitel verlängern können. Wozu beschäftigen wir also unsere Verwaltung mit absurden bürokratischen Prüfungen? Sie müssen diese Anträge aufwendig prüfen und am Ende absagen, obwohl es dafür noch nicht einmal rechtliche Gründe gibt. Meine Kollegin Eralp hat auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zitiert. Sie haben jetzt bemängelt, dass die Vorgangsnummer nicht da ist, aber Sie können das auch recherchieren und lesen. Da steht ganz klar die Regelung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Urteil am 30. September 2022 wie folgt beschlossen: In seinem Beschluss zur Klage eines Geflüchteten, der im Besitz einer Ausbildungsduldung ist, stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass auch Geduldete antragsberechtigt sind, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass der Aufenthalt noch mindestens ein Jahr andauern wird. Also wozu müssen wir jetzt unsere Verwaltungen damit beschäftigen?

Alle Reden von Jian Omar Protokoll ↗