Cornelia Seibeld
Herr Senator Evers! Bitte schön! Bürgermeister Stefan Evers (Senatsverwaltung für Finanzen): Vielen Dank, Frau Abgeordnete! Frau Präsidentin! Zunächst einmal ist uns, glaube ich, allen bewusst und steht uns vor Augen, dass das Bundesverfassungsgericht gestern über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes befunden und in diesem Zusammenhang entschieden hat, dass es aus einer Reihe von Gesichtspunkten verfassungswidrig und damit nichtig ist. [Beifall von Frank-Christian Hansel (AfD)] Worum geht es bei diesem Nachtragshaushalt des Bundes im Detail? Was waren die ausschlaggebenden, überwiegenden Gründe für diese Entscheidung des Gerichts, soweit Sie bisher aus der Kommunikation und den Veröffentlichungen für uns abzuleiten sind? – Es ging vor allem darum, dass Mittel umgewidmet wurden, die ursprünglich aus einer Notlagensituation heraus mit einer Kreditermächtigung gehoben wurden und die dann in einen Klimatransformationsfonds überführt wurden, die also jenseits des ursprünglichen Zwecks, der beschlossen war, eingesetzt werden sollten. Daran hat sich das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich gestoßen. Unmittelbar übertragbar ist diese Rechtsprechung allerdings auf das vom Senat vorgeschlagene und im Gesetzgebungsverfahren im Abgeordnetenhaus befindliche Sondervermögen Klimaschutz, Resilienz und Transformation nicht. [Zuruf von Frank-Christian Hansel (AfD)] Wir können für Berlin feststellen, dass sich unser Vorgehen aus einer Reihe von Gründen sehr deutlich vom Vorgehen des Bundes unterscheidet. Das war auch Thema in der Anhörung, die der Hauptausschuss zu diesem Thema durchgeführt hat. Zunächst einmal unterscheiden wir uns dahingehend, dass wir nicht auf die Idee verfallen wären, Mittel, die aus einer Kreditermächtigung im Zuge der Coronanotsituation aufgenommen wurden, in ein Sondervermögen umzuschichten, dass sich aus der von uns dargelegten Notlagesituation ableitet. Wir haben weiterhin und darüber hinaus ein anderes technisches Vorgehen gewählt. Wir haben das Sondervermögen im Gesetzentwurf beziehungsweise in der Vorlage an das Abgeordnetenhaus so dargelegt, dass der Zweck sehr deutlich dargestellt und insbesondere auch ein Darlegungserfordernis definiert wird, das dazu führen wird, dass die zu beschließenden und durchzuführenden Maßnahmen jeweils ausführlich begründet werden müssen und nachvollziehbar der Erreichung der vom Gesetz definierten Ziele gelten; und das sind die Verringerung energiewirtschaftlicher, energiepolitischer Abhängigkeiten aufgrund der geopolitischen Entwicklungen und gleichzeitig eine Reaktion auf den Klimawandel und zunehmende Wetterschäden. [Zuruf von Frank-Christian Hansel (AfD)] Das sind sozusagen Resilienz- und Klimazielerreichungstatbestände. All das zusammengenommen unterscheidet sich der Berliner Weg sehr deutlich von der Konstruktion, die der Bund hatte: ein klar beschriebener Zweck und ein Darlegungserfordernis für die einzelnen Maßnahmen, keine rückwirkende Änderung des Haushaltsplans nach Ablauf des Haushaltsjahres, keine Umwidmung eingeräumter Kreditermächtigungen für neue Zwecke, keine Bezugnahme allein auf den Klimawandel, was damals eine der Begründungen für die Schaffung des Klimafonds war. – Wir haben ausdrücklich einen anderen Sachzusammenhang, eine andere Konstruktion gewählt und sehen insofern keine unmittelbare Wirkung dieses Urteils auf unser Gesetzgebungsvorhaben. Zur Wahrheit gehört, dass das Bundesverfassungsgericht sich natürlich auch aus Anlass dieses Urteils in anderer Hinsicht mit der Frage, wie mit den grundgesetzlichen Regelungen zur Schuldenbremse und wie mit bestimmten Prinzipien umzugehen ist, die für Sondervermögen Anwendung zu finden haben. Wir werden das sehr sorgfältig analysieren. Wir werden darlegen, welche Auswirkungen das gegebenenfalls aus unserer Sicht auf die Umsetzung des Sondervermögens, wie es aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindlich ist, hätte, und daraus natürlich dann entsprechende Empfehlungen ableiten, auch in Richtung des Parlaments, wenn es dort Änderungsbedarfe gibt. Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht gesichert sagen. Das werden wir verantwortungsvoll und seriös, aber auch mit der gebotenen Geschwindigkeit so auswerten, dass hier kein unvertretbarer Verzug im Gesetzgebungsverfahren eintritt.
