Patrick Friedl
Liebe Frau Kollegin Jakob, nochmals zu den Wiesenbrütern. (Marina Jakob (FREIE WÄHLER): Ja?) Sie machen ja keine klare Klarstellung im Gesetz, dass Wiesenbrüter generell zu schützen sind, egal wo sie sind, sondern Sie schreiben rein, dass es auf Grünlandflächen innerhalb der Wiesenbrüterkulisse verboten ist, im Zeitraum vom 15. März bis zum Erstschnitt Gelege zerstörende Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen. Gerade wurde ausgeführt, dass es aber ganz anders sei, weil das Bundesnaturschutzrecht gilt und natürlich überall gelegezerstörende Wirtschaftsweisen verboten sind, wo Wiesenbrüter gefährdet werden könnten. Die ausdrückliche Nennung einer bestimmten Frist ausschließlich für kartierte Wiesenbrütergebiete könnte einen gefährlichen Anschein erzeugen. In der Praxis könnte fälschlicherweise die Annahme entstehen, dass außerhalb dieser Kulissen oder nach dem Stichtag keine strengen Schutzpflichten gelten. Tatsächlich regelt dies das Bundesnaturschutzrecht anders. Was tun Sie, um sicherzustellen, dass das beachtet wird?
