Horst Arnold
Herr Vorsitzender, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Dierkes, in dem Zusammenhang christliche Kirchen als staatszersetzende Gruppe zu nennen, ist wohl eher der Terminus von Salafisten als von irgendjemand anderem, der auf dem Boden der Verfassung steht. Ich bitte Sie, diesen entsprechenden Ausspruch zurückzunehmen oder sich dazu zu bekennen, dass Sie in der Tat nicht auf dem Boden der Verfassung stehen. (Beifall bei der SPD, der CSU, den FREIEN WÄHLERN und den GRÜNEN – Zuruf von der AfD) Zu diesem Gesetzentwurf selbst. Ich war selbst neun Jahre lang als Ermittlungsrichter für Zirndorf zuständig; das ist die Zentrale Aufnahmestelle. Ich habe täglich Abschiebehaftbefehle erlassen bzw. darüber entschieden. Ich weiß also, worum es geht. Wenn ein Abschiebehaftbefehl erlassen worden ist, ist die Sache klar: Dann muss die Person in eine Abschiebehaftvollzugsanstalt einrücken. Zum einen regelt es das Gesetz so, zum anderen ist im Hinblick auf die Urteile des EuGH, die dazu ergangen sind, streng zwischen Strafhaft und Abschiebehaft zu unterscheiden; deshalb muss er in eine Abschiebehaftanstalt gehen. Die Strafhaft hat natürlich einen Zweck, nämlich die Resozialisierung – das hat Kollege Hold schon richtig angesprochen –, während die Abschiebehaft eigentlich dazu dient, einen vollziehbaren Akt vorzubereiten und zu sichern. Allerdings wissen wir im Rahmen unserer Grundrechtslehre auch, dass gravierende Eingriffe in den Freiheitsentzug humanitär zu gestalten sind. Artikel 1 des Grundgesetzes brauche ich nicht zu nennen: Die Würde des Menschen ist unantastbar. – Dieser Abschiebehaftvollzug ist also tatsächlich auch humanitär zu gestalten. Ich denke, dass dieser Gesetzentwurf ein Versuch der humanitären Gestaltung des Abschiebevollzugs ist. Ich glaube auch, dass in diesem Zusammenhang die rechtsstaatliche Sicherheit dadurch gewährleistet ist, dass solche gravierenden Eingriffe bei der Freiheitsentziehung nicht nur durch Verordnungen oder Dienstanweisungen, sondern tatsächlich durch ein Gesetz geregelt werden. Das ist auch tatsächlich notwendig, weil das Landgericht Coburg am 7. November 2022 zur Unterbringung eines Abzuschiebenden in der JVA gesagt hat: Der kann dort nicht untergebracht werden, weil sie nämlich nicht dem Status einer entsprechenden Anstalt entspricht. – Man hat damals die JVA Eichstätt einfach in eine Abschiebehaftanstalt umgewidmet, aber sonstige Methoden wie Verschlusszeiten, Handyverbot, Anwaltszugang und Hauskleidung beibehalten. All diese Problematiken hat man nicht bedacht. Natürlich hat sich in der Zwischenzeit auf Verwaltungsebene einiges geändert und gebessert, aber zwischendurch – das muss man doch sagen – wäre es besser gewesen, man hätte diese Umstände der freiheitsentziehenden Maßnahme auch in ein Gesetz gekleidet bzw. fundiert festgelegt nach dem Prinzip, dass grundrechtsintensive Eingriffe im Rahmen der Wesentlichkeitstheorie tatsächlich vom Gesetzgeber zu bestimmen sind. Das haben auch einige Gesetzgeber gemacht; das ist angesprochen worden. Baden-Württemberg hat sich weniger schwergetan. Insbesondere hat man auf die Erste Lesung verzichtet; das waren die GRÜNEN und die CDU. Im Gegensatz zu dem, was in diesem Kontext behauptet worden ist, dass in Baden-Württemberg wegen dieses Gesetzes die Welt untergeht, ist genau das Gegenteil der Fall. Vor dem Hintergrund der Chancenlosigkeit der Realisierung dieses Gesetzes, aber in dem Bewusstsein, dass in der Tat die Gestaltung des Abschiebehaftvollzugs notwendig ist, wird sich die SPD-Fraktion positiv zu diesem Gesetzentwurf äußern, weil es der richtige Impuls ist, der auch schon angekommen ist, hier ein Abschiebehaftvollzugsgesetz zu schaffen, bei dem das Parlament das Wesentliche regelt. (Beifall bei der SPD)
