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Alexander Hold

FREIE WÄHLER 22.07.2026 Sitzungen 19/86

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Rechtsstaatlich und emotionslos betrachtet sind wir uns ja eigentlich einig, dass Abschiebehaft etwas anderes ist als Strafhaft, und allein dem Zweck dient, die nicht freiwillige Ausreise zu sichern. Dann darf man aber eben auch nicht aus dem Auge verlieren, dass Abschiebehaft vermeidbar ist, nämlich schlicht und einfach durch freiwillige Ausreise. Tut der Ausreisepflichtige das nicht, dann ist es eine zwingende Aufgabe des Rechtsstaats, bestehende und vollziehbare Ausreiseverpflichtungen auch durchzusetzen. Weil das Ganze allerdings nichts mit Strafe zu tun hat, dürfen natürlich die Grundrechte der Betroffenen nur soweit wie erforderlich eingeschränkt werden. Deshalb normieren sowohl die Europäische Union als auch § 62a des Aufenthaltsgesetzes, dass die Abschiebehaft eben in speziellen Haftanstalten und unter besonderen Haftbedingungen durchzuführen ist. Und ja, man kann diese besonderen Haftbedingungen durchaus in einem eigenen Gesetz normieren. Die Praxis in Bayern zeigt, dass es auch ohne ganz gut funktioniert. Aber ich nehme gerne den Ball des Kollegen Straub auf, dass wir uns da insoweit gerne noch mal Gedanken machen. Wenn man es aber gesetzlich normieren will, dann sollte es mehr sein als ein Entwurf aus dem verstaubten Archiv der letzten Legislaturperiode. Wir ringen doch allerorten um Entschlackungen unserer Normenvielfalt. Dann müsste es wirklich etwas anderes sein. Aber Ihr Entwurf ist einfach voll von teils unnötigen, teils aber auch nicht praktikablen Regelungen. Zum einen – ich habe es in der Ersten Lesung schon gesagt – ist das Gesetz unnötig aufgebläht. Der ganze Artikel 1 ist im Grunde unnötig. Da steht unnötigerweise wörtlich, was schon in § 62a des Aufenthaltsgesetzes steht, nämlich die Erforderlichkeit spezieller Haftanstalten. Dann steht da, dass die Abschiebehaft unzulässig ist, wenn ihr Zweck durch mildere Mittel erreicht werden kann. Auch das steht schon drin. Auch die Aufzählung, wann die Voraussetzungen für die Inhaftierung von Jugendlichen, von Minderjährigen und Familien vorliegen, stehen letzten Endes auch schon im § 62a des Aufenthaltsgesetzes, und zwar klarer und dort, wo es materiell hingehört. Denn ein Vollzugsgesetz dient eben nicht dazu, die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebehaft zu normieren, sondern dazu, den Vollzug einer bereits richterlich angeordneten Abschiebehaft zu regeln. Die materielle Regelung wird eben im Aufenthaltsrecht getroffen. Es hat überhaupt keinen Sinn, das alles hier zu wiederholen. Wer es mit schlanken Normen ernst meint, sollte so etwas tunlichst nicht vorlegen, und wir sollten es auch nicht beschließen. Was die Haftbedingungen angeht, so dürfen eben nur Beschränkungen auferlegt werden, die unumgänglich sind. Das steht in Ihrem Gesetzentwurf. Interessanterweise geht das weit über alle Regelungen und Forderungen der EU-Richtlinie und auch des EuGH hinaus. Das steht auch nicht in den anderen Ländergesetzen, die Sie hier immer so schön zitieren. Dort steht überall "erforderlich". "Unumgänglich" oder "erforderlich" bedeutet einen riesigen Unterschied. "Unumgänglich" überfordert den Vollzug schlicht und einfach, weil jede einzelne Maßnahme in einer Art und Weise wasserdicht begründet werden müsste, dass das Vollzugspersonal gar nicht mehr nachkäme. Ich gebe dem Kollegen Straub völlig recht: Man kann dem Vollzugspersonal nicht genug für seine wirklich schwierige und bestens geleistete Arbeit danken. Das Vollzugspersonal wäre unter dem Strich einfach überfordert. Auch was Sie sonst fordern wie Informationspflichten, Rücksicht auf religiöse und alterstypische Belange, auf ethnische Zugehörigkeit, Verpflegung und Freizeit überfordert einerseits das Personal. Andererseits muss man auch ganz ehrlich sagen: Abschiebehaft dient nicht der Integration, Abschiebehaft dient letztlich der Durchsetzung eines staatlichen Anspruchs, und zwar so schnell wie möglich. (Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU): Hört, hört!) Da ist es einfach aus meiner Sicht zu weit gesprungen und zu viel verlangt, wenn wir hier weit über das hinausgehen, was der EuGH fordert, wenn wir nämlich letztlich eine Wohlfühlhaftanstalt normieren wollten. Das hat keinen Sinn und ist absolut kontraproduktiv wie der gesamte Gesetzentwurf. Er ist weder ein Beitrag zur Verbesserung der Rechtslage noch zur Entbürokratisierung und Vermeidung unnötiger Normenflut und schon gar nicht zur Verbesserung der Situation der Abschiebehäftlinge. Wir lehnen den Gesetzentwurf deshalb nach wie vor ab. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie Abgeordneten der CSU)

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