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Martin Scharf

FREIE WÄHLER 21.07.2026 Sitzungen 19/85

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gewalt gegen Versammlungen ist durch nichts zu rechtfertigen. Darüber sind wir uns alle einig. Wer Demonstrationen mit Gewalt verhindert, Polizeibeamte angreift oder Teilnehmer einschüchtert, greift unser demokratisches Miteinander an. Dagegen muss der Rechtsstaat konsequent vorgehen, und das machen wir auch. Der vorliegende Gesetzentwurf geht von der Annahme aus, dass das geltende Recht hier in Bayern, in der Bundesrepublik nicht ausreicht. Dieser Einschätzung können wir nicht folgen. Bereits heute verfügt Bayern über ein umfassendes rechtliches Instrumentarium. Das Bayerische Versammlungsgesetz verbietet Gewalttätigkeiten und erhebliche Störungen von Versammlungen. Verstöße sind strafbar. Hinzu kommen noch die einschlägigen Straftatbestände des Strafgesetzbuches, vom Landfriedensbruch über die Nötigung bis hin zur Körperverletzung oder zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Gleichzeitig eröffnet das Polizeiaufgabengesetz den Sicherheitsbehörden weitreichende Möglichkeiten, bereits bei konkreten Gefahren präventiv tätig zu werden. Einen Bedarf für die Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes sehen wir deshalb nicht. Hinzu kommt, dass der Gesetzentwurf seine Notwendigkeit mit der Behauptung begründet, Bayern entwickle sich zunehmend zu einem Rückzugs- und Kristallisationspunkt linksextremistischer Strukturen. Herr Graupner hat erzählt, was in Thüringen los ist, wo etwas anders ist, aber nicht, was in Bayern los ist. Herr Baumann sagt noch: Moment mal, der Verfassungsschutz macht seine Augen zu. – Aus meiner Sicht ist es eine Frechheit, wenn das hier behauptet wird. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU) Diese Einschätzung wird, wie schon gesagt, durch die vorgelegte Begründung nicht getragen. Es werden überwiegend Ereignisse außerhalb Bayerns angeführt, und es wird auf Gruppierungen verwiesen, deren Schwerpunkte gerade nicht in Bayern liegen. Eine belastbare Grundlage für diese weitreichende Behauptung liefern weder der Gesetzentwurf noch die Vorträge meiner beiden Vorredner der AfD. Auch rechtlich überzeugt der Entwurf nicht. Artikel 8 Absatz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes enthält bereits heute Regelbeispiele für das allgemeine Störungsverbot in Absatz 1. Die vorgeschlagene Ergänzung hätte deshalb im Wesentlichen lediglich klarstellenden Charakter. Eine tatsächliche Regelungslücke würde damit gerade nicht geschlossen. Gleichzeitig soll die Strafbarkeit deutlich weiter in das Vorfeld verlagert werden. Das sehen wir kritisch, und – ich habe es schon gesagt – das PAG lässt dies auch schon zu. Das Strafrecht ist das schärfste Mittel, das dem Staat zur Verfügung steht, weshalb dessen Anwendung nur dann gerechtfertigt ist, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Hinzu kommt noch, dass die vorgeschlagene Regelung deutlich weiter geht als das genannte Vorbild in Nordrhein-Westfalen, auf das sich die Antragstellerpartei selbst beruft. Während dort subjektive Voraussetzungen vorgesehen sind, wird im vorliegenden Gesetzentwurf darauf verzichtet. Gleichzeitig werden die verbotenen Handlungen mit Begriffen wie "Förderung", "Koordinierung" oder "Planung" erheblich ausgeweitet. Im Strafrecht wie auch im Zivilrecht müssen Tatbestände klar und bestimmt formuliert sein. Daran bestehen hier erhebliche Zweifel. Erlauben Sie mir zum Schluss noch eine Bemerkung: Selbstverständlich schützt der Staat jede rechtmäßige Versammlung, unabhängig davon, wer sie veranstaltet. Das gilt selbstverständlich auch für Veranstaltungen der Antragstellerpartei. Ebenso selbstverständlich gilt aber, dass es in einer freiheitlichen Demokratie keinen Anspruch darauf gibt, von Protest oder politischem Widerspruch verschont zu bleiben. Wer sich dem politischen Wettbewerb stellt, muss friedliche Gegenmeinungen aushalten. Das gehört zu unserer demokratischen Kultur. Die Grenze verläuft dort, wo aus Protest Gewalt, Einschüchterung oder Straftaten werden. Genau an dieser Stelle greift der Rechtsstaat bereits heute konsequent ein. Wir brauchen deshalb keine symbolischen Änderungen des Versammlungsgesetzes, sondern die konsequente Anwendung der bestehenden Gesetze. Wir werden den Gesetzentwurf aus diesen Gründen ablehnen. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU)

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