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Alexander Hold

FREIE WÄHLER 25.06.2026 Sitzungen 19/83

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Neben der strafrechtlichen Aufarbeitung der unwürdigen Behandlung von Häftlingen in der JVA Gablingen, die eines Rechtsstaates nicht würdig war, ziehen wir mit diesem Gesetzentwurf die richtigen Lehren für die Zukunft; denn natürlich muss auch für Häftlinge gelten: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Weil jedes Fehlverhalten im Justizvollzug das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert und automatisch 6.000 jeden Tag schwer geforderte Justizvollzugsbeamte mit in Verruf bringt, hat der Herr Staatsminister sofort umfassend und transparent das Notwendige in die Wege geleitet. Dafür ganz herzlichen Dank. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU) Konkret hat er sofort und lückenlos informiert. Er hat unterhalb der Gesetzesebene Dinge auf den Weg gebracht, wie unangekündigte Kontrollen in den JVAs. Berichtspflichten sind verschärft worden, anonyme Beschwerdemöglichkeiten sind geschaffen worden, ein Monitoring von Beschwerden und Berichten ist eingeführt worden, und, was auch aus meiner Sicht ganz wichtig ist, die Opposition ist seitdem auch in die Anstaltsbeiräte eingebunden. Außerdem hat er eine unabhängige interdisziplinäre Kommission eingesetzt. Dieses Gesetz, das uns heute vorliegt, ist die Folge dessen und ist das Kernprojekt der Aufarbeitung. Inhalt des Gesetzentwurfs ist in erster Linie im Strafvollzugsgesetz der Richtervorbehalt für die Anordnung von Aufenthalten in besonders gesicherten Hafträumen nach 72 Stunden und bei Fixierung bereits nach einer halben Stunde. Ein ärztliches Zeugnis muss vorgelegt werden. Wir gehen einen strengeren Weg, als die Kommission vorgeschlagen hat. Die Kommission, zumindest Teile davon, wären auch mit einer gerichtlichen Entscheidung nach fünf Tagen einverstanden gewesen. Die Praxis im Vollzug hätte sich das teilweise auch gewünscht, weil eine richterliche Anordnung nach drei Tagen gerade am Wochenende schon mit großem Aufwand und Schwierigkeiten verbunden ist. Wir gehen also den weitestmöglichen Weg. Auch die Anordnungsgründe sind jetzt klar definiert und enger gefasst. Fluchtgefahr ist kein Anordnungsgrund mehr, weil andere weniger eingriffsintensive Sicherheitsmaßnahmen möglich sind. Was eigentlich selbstverständlich sein muss: Die Verteidigung hat jetzt ein Recht auf Benachrichtigung. Das ist bisher in der Regel so gehandhabt worden, aber ich finde es richtig, dass das jetzt im Gesetz steht, weil da einfach keine Ermessensentscheidung der jeweiligen JVA gegeben sein darf, sondern das selbstverständlich sein muss. Zusätzlich bringt das Ministerium auch noch die Kategorie besondere Schutzräume, also nicht besonders gesicherte, sondern besondere Schutzräume auf den Weg. Ich finde es auch richtig, dass das auf Verwaltungsebene geschieht, weil wir in den JVAs teilweise unterschiedliche bauliche Voraussetzungen haben und das Gesetz lieber schlank halten und ermöglichen, dass solche Dinge unbürokratisch und schnell geschaffen werden können. Außerdem ist für die psychiatrische Versorgung ein Fünf-Säulen-Konzept vorgesehen. Das alles sind richtige Dinge. Zu den Änderungsanträgen: Drei der vier Änderungsanträge sind nichts Neues; sie sind quasi wortgleich schon einmal bei der letzten Änderung des Strafvollzugsgesetzes vorgelegt worden und sind dadurch nicht besser geworden. Ich gehe trotzdem darauf ein. Wenn man den offenen Vollzug als Regelfall normieren will, ist zu sagen: Ja, die Zahlen im offenen Vollzug sind zurückgegangen. Das ist auch nicht in unserem Sinne. Auch der Herr Staatsminister hat schon angekündigt, dass er das Bewusstsein schärfen und Maßnahmen ergreifen wird, damit die Zahlen des offenen Vollzugs besser werden. Man muss aber auch ganz klar sagen: Der offene Vollzug bietet nur bei geeigneten Inhaftierten günstigere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Resozialisierung und Eingliederung zum Beispiel in die Arbeitswelt. Man muss das Ganze natürlich in Relation zu einem ganz wichtigen Ziel des Strafvollzugs setzen, nämlich dem Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten. Deswegen ist und bleibt aus gutem Grund der geschlossene Vollzug die Regelvollzugsform. Die Unterbringung im offenen Vollzug als Ausnahmeform setzt dagegen eine besondere Eignung hierfür voraus; insbesondere darf keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehen. Hierfür bedarf es im Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände und auch der Persönlichkeit des jeweiligen Gefangenen. Also: Der Schutz der Bevölkerung muss Vorrang haben, und deswegen hat auch weiterhin der geschlossene Vollzug Vorrang. Ich möchte auch sagen: Genau die, die immer wieder eine Liberalisierung fordern, sind dann am Ende die Ersten, die laut aufschreien, wenn irgendwo ein Häftling im Freigang oder im offenen Vollzug schwere Straftaten begeht. Dann heißt es nämlich sofort wieder: Wie konnte man den denn freilassen? Der zweite Änderungsantrag zum Übergangs- und Entlassungsmanagement behandelt überwiegend Vorgaben, die in der Praxis bereits umgesetzt werden. Deswegen braucht es auch keine gesetzliche Regelung. Der dritte Änderungsantrag, der als dritte Alternative den Strafvollzug in freien Formen möchte, soll in erster Linie für jugendliche Straftäter wirksam sein. Aus der Erfahrung eines Jugendrichters kann ich Ihnen sagen: Wer eine unbedingte Jugendstrafe bekommt, hat entweder schon eine lange strafrechtliche Karriere mit Arrest, Zuchtmitteln und Erziehungsmaßregeln hinter sich oder hat schwerste Straftaten begangen. Das Gericht prüft ganz genau, ob man überhaupt den geschlossenen Vollzug braucht. Um zu verhindern, dass die Verurteilten künftig weiterhin Straftaten begehen, und um sie zum Umdenken zu bringen, ist dann der geschlossene Vollzug vonnöten. Wir haben es zunehmend mit einer Klientel zu tun, die den Rechtsstaat gar nicht ernst nehmen würde, wenn kein geschlossener Vollzug droht. Beim vierten Änderungsantrag – um es kurz zu machen – geht es um eine mögliche Evaluation schon nach 48 Stunden. Die Opposition hat eine Anregung der Kommission aufgenommen.

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