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Horst Arnold

SPD 09.06.2026 Sitzungen 19/81

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Die Abschiebungshaft ist ein zwingend notwendiges Rechtsinstitut, um die vollziehbare Ausreisepflicht von Menschen zu gewährleisten, die kein Bleiberecht haben. Das ist im Bundesrecht, im Aufenthaltsgesetz, geregelt. Der EuGH hat uns in einem maßstabsbildenden Urteil vom 10. März 2022 ganz eindeutig ins Stammbuch geschrieben, dass ein deutlicher Unterschied zwischen dem Strafvollzug und der Abschiebungshaft bestehen muss, weil die Umstände des Freiheitsentzugs und der Einschränkung der allgemeinen Persönlichkeitsfreiheit ganz andere sind als beim Vollzug von Straftaten. Das Abschiebungshaftvollzugsgesetz soll in die eigentlichen materiellen Belange nicht eingreifen, die der Ermittlungsrichter bzw. die Ermittlungsrichterin zu prüfen haben. Ich selbst war neun Jahre lang fast ununterbrochen in Zirndorf als Ermittlungsrichter tätig und habe ziemlich viele Abschiebungen durchgeführt. Bezüglich der Frage, warum man Abschiebungen nicht immer durchführen kann: Es gibt im bestehenden Gesetz Hürden, und zwar dann, wenn gesundheitliche Abschiebungshindernisse vorliegen oder die Aufnahmebereitschaft der Herkunftsländer fehlt. All diese Dinge werden schon geprüft, sodass nicht automatisch eine Abschiebungshaft anzuordnen ist. Im Gesetz stehen bereits Hindernisse, die dort zu Recht aufgestellt sind, weil es nicht um die grundsätzliche freiheitsentziehende Maßnahme geht, sondern um das Wie. Wir wissen auch, dass das Landgericht Coburg am 7. November 2022 die Unterbringung eines Abschiebungshäftlings in der JVA Eichstätt verhindert hat, weil damals analysiert worden ist, dass mit Verweis auf die Verschlusszeiten und die Anstaltskleidung die Voraussetzungen in Eichstätt nicht den Maßstäben entsprachen, die der EuGH festgelegt hat. Seit dieser Zeit wurden Verbesserungen vorgenommen. Aufgrund dieser Erkenntnis ist auch unser klares Ziel: Das Ob der Abschiebung regelt das Bundesgesetz, das Wie wird in einem Abschiebungshaftvollzugsgesetz geregelt. Auf diese Art und Weise hat es auch seine Berechtigung. Dass hier in Bayern alles super läuft, haben selbst bayerische Gerichte rechtskräftig widerlegt, und da ist ja auch etwas geschehen. Es werden immer Fehler geschehen. Aber wenn es darum geht, in einem regelbasierten Staat, in dem wir uns als Demokratinnen und Demokraten stets darauf berufen, Grundrechte zu schützen, diese Grundrechte herauszustellen, zu zeigen, dass diese uns wichtig sind, sowie die Würde des Menschen zu berücksichtigen und zu schützen, kann das nach unserem Verständnis niemals eine Frage des Bürokratieabbaus sein. Es ist vielmehr die Pflichtaufgabe einer jeden demokratischen Gemeinschaft, sich darum zu kümmern. Einige Voraussetzungen, die im Gesetzentwurf der GRÜNEN stehen, sind also durchaus wichtig. Auch wenn einige Voraussetzungen sehr ambitioniert sind, wurde dieses Gesetz in Baden-Württemberg in der letzten Legislaturperiode einstimmig unter Verzicht auf die Erste Lesung von den Kolleginnen und Kollegen der CDU und der GRÜNEN beschlossen. (Alexander Hold (FREIE WÄHLER): Das heißt gar nichts!) Die Erfahrungen aus dem jetzigen Vollzug des baden-württembergischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes zeigen, dass dieses weder zum Untergang des Abendlandes noch zum Stillstand der Rechtsordnung geführt hat. Es haben sich die Verhältnisse insgesamt gebessert, und die Netzwerke sind zufriedener damit. Wir dürfen das nicht weiter dramatisieren. Wir haben im Ausschuss über einige Details noch intensiv zu reden. (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

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