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Ferdinand Mang

AfD 06.05.2026 Sitzungen 19/79

Frau Kollegin, ihre Vorrednerin hat auf § 26, "Auftrag", des Medienstaatsvertrags verwiesen. Ich lese einmal Absatz 1 Satz 8 vor: "Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen." Satz 9 lautet: "Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags." Die Regelung der 60 %, die jetzt angestrebt wird, steht zu dieser Regelung nicht im Widerspruch; denn es ist nicht definiert, wie groß dieser Teil sein soll. Da steht nicht drin, dass man diesen Anteil nicht bestimmen dürfte. Dieser Teil darf auch kleiner werden. Weiter ist in § 26 Absatz 2 die Verpflichtung zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verankert. – Das steht da drin. Ich zitiere weiter: "Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten". Aus diesen Grundsätzen, die in § 26 des Medienstaatsvertrags niedergelegt wurden, leiten sich diese Forderungen ab.

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