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Dr. Ute Eiling-Hütig

CSU 28.04.2026 Sitzungen 19/78

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie Sie wissen, war und ist das Ziel unseres bayerischen Bildungssystems, den Rohstoff Geist bei allen Schülerinnen und Schülern so gut und so individuell wie nur möglich zu fördern. Es war und ist unser Anspruch, allen Schülern unabhängig von ihrer Begabung und ihrer Herkunft beste Bildungschancen zu geben. Das haben wir in den vergangenen Jahrzehnten auch durchaus sehr gut geschafft, aber wir wissen auch alle, dass sich die Welt rasant verändert hat. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf unser Bildungssystem. Deshalb haben wir einige wichtige Änderungen an unserem Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vorgenommen, die wir für absolut nötig halten. Wie ich bereits in der Aktuellen Stunde erwähnt habe, ist der Schulversuch JAMI – jahrgangsübergreifendes Lernen an Mittelschulen –, in dem ab dem Schuljahr 2022/2023 die Möglichkeit zur Bildung jahrgangsgemischter Klassen ausgeweitet wurde, erfolgreich gelaufen. Deshalb soll diese Einrichtung in den Klassen 5 und 6 in das Regelangebot der Mittelschule überführt werden. Voraussetzung dafür, um das noch einmal zu nennen, ist, dass die jeweilige Mittelschule mehrzügig ist oder einem Schulverbund angehört; denn dies stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler auch jahrgangsreine Klassen der Jahrgangsstufen 5 und 6 besuchen können. Darüber hinaus werden mit diesem Gesetzentwurf auch die Regelungen zu den Sprachstandserhebungen angepasst, Artikel 37 Absatz 3 Satz 3 BayEUG. So sollen Logopäden die Möglichkeit erhalten, eine Erklärung über die Behandlung eines Kindes aufgrund einer Sprachentwicklungsstörung auszustellen, wenn das Kind keinen darüber hinausgehenden Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat. Die Ausstellung einer solchen Erklärung – das ist wichtig – auf Anfrage der Erziehungsberechtigten wird den Logopädinnen und Logopäden freigestellt. Mit Vorlage der Erklärung bei der zuständigen staatlichen Grundschule ist das Kind von der Teilnahme an den Sprachstandserhebungen befreit. Eine wichtige Anpassung an unsere immer digitaler werdende Welt nehmen wir mit der Aufnahme des Artikels 52 Absatz 1 Satz 3 BayEUG vor. Er ermöglicht, dass künftig schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise auch unter Verwendung digitaler Endgeräte erbracht werden können. Das bedeutet, dass der Leistungsnachweis im Ganzen digital durchgeführt werden kann oder digitale Elemente bei den bisherigen und weiterhin gültigen Formaten von Leistungsnachweisen eingesetzt werden können. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wie Sie wissen, stellt die Verarbeitung von Daten von Schülern und Lehrkräften die Schulen vor durchaus große Probleme. Wir haben deshalb in diesen Gesetzentwurf einen neuen Artikel 85 Absatz 1b eingefügt. Mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Bild- und Tondaten enthält er eine ausdrückliche Regelung für die Verarbeitung dieser Datenkategorien im pädagogischen Kontext und trägt damit dem Wesentlichkeitsprinzip Rechnung. Die Schule darf künftig Bild- und Tondaten von Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen an der Schule tätigen Personen, die zum Beispiel an Schulveranstaltungen teilnehmen, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein in der Öffentlichkeit sehr viel diskutierter und – ich glaube, Sie wissen es – auch mir persönlich sehr wichtiger Punkt ist die private Verwendung von Handys in der Schule. In Artikel 56 Absatz 5 weiten wir das bislang für die Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen geltende grundsätzliche Verbot der privaten Nutzung digitaler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auf die Jahrgangsstufen 5 bis 7 aus. (Beifall bei der CSU sowie Abgeordneten der FREIEN WÄHLER) Von mir aus hätte das auch bis zum Ende der 10. Jahrgangsstufe gehen können, aber daran arbeiten wir noch. Wir sind der festen Überzeugung, dass das Verbot der privaten Nutzung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 absolut richtig und dringend notwendig ist. Es schützt die Konzentrationsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen in dieser besonders vulnerablen Altersgruppe, fördert ihre psychische Gesundheit und unterstützt ihre soziale Entwicklung – weniger Ablenkung, mehr Aufmerksamkeit. Zudem schafft es eine stabile Grundlage für gelingende Lernprozesse und für ein lebendiges schulisches Miteinander. Es schafft einfach praktische Sozialkontakte und nicht Sozialkontakte über so einen viereckigen Apparat. Davon unberührt bleibt die Nutzung aus pädagogischen Zwecken für den Unterricht; denn parallel müssen das die Kinder und Jugendlichen selbstverständlich lernen. Um diese für die schulische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler so wichtigen Ziele tatsächlich zu erreichen, gilt das Verbot auch für die Nutzung außerhalb des Unterrichts während der Schulzeit. Davon ausgenommen sind selbstverständlich Einzelfälle; etwa ein dringender Anruf bei den Eltern in Absprache mit der Lehrkraft. Dieser Gesetzentwurf enthält auch eine Überarbeitung der Regelungen zu Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen, Artikel 86 ff. Ihr klares Ziel ist die Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung. Insbesondere werden die bisherigen gesetzlichen Leitplanken der Ermessensausübung reduziert, wodurch die Entscheidungsbefugnisse der schulischen Gremien gestärkt und deren Handlungsspielräume erweitert werden. Gleichzeitig wird durch die Neuregelung keine Einschränkung der Schulen in ihren Möglichkeiten vorgenommen. Das ist ganz wichtig. Vielmehr ermöglicht die deutliche Verschlankung und die Reduzierung der Fehleranfälligkeit der Verfahren eine effizientere und praxisgerechtere Umsetzung, ohne die pädagogische Freiheit der Schulen zu beeinträchtigen. Zudem werden jetzt die für die länderübergreifenden Vorhaben zum technologiebasierten Assessment – TBA – notwendigen Rechtsgrundlagen im BayEUG verankert. Sie sind zwingend erforderlich. Der negative Trend in Schulleistungsstudien, zuletzt im IQB-Bildungstrend, zeigt die dringende Notwendigkeit, Mindeststandards noch umfassender zu sichern und basale Kompetenzen noch mehr zu fördern. Eine umfassende Neuausrichtung der Gesamtstrategie zum Bildungsmonitoring auf KMK-Ebene ist für 2026 zu erwarten, und Bayern bereitet sich mit diesen Gesetzesänderungen darauf vor. Last, not least möchte ich erwähnen, dass wir die Schulen für Kranke in Klinikschulen umbenennen. Diese Umbenennung wird seit vielen Jahren von den Kliniken, den Schulen für Kranke, den Verbänden und den Schulträgern sowie nicht zuletzt auch von den Schülerinnen und Schülern mit Nachdruck gefordert, die die ursprüngliche Bezeichnung als diskriminierend betrachten. Auch der Behindertenbeauftragte hat die Umbenennung ausdrücklich begrüßt. Zudem weist er darauf hin, dass die geplante Digitalisierung von Leistungstests und der Aufbau einer computerbasierten Testinfrastruktur einerseits Chancen für eine effizientere Auswertung und eine datengeschützte Schulentwicklung bietet, aber andererseits auch eine konsequente Berücksichtigung von Barrierefreiheit erfordert. Diesen Hinweis nehmen wir sehr ernst. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass auch zu den geplanten Änderungen selbstverständlich eine Verbandsanhörung stattgefunden hat. Auf die dementsprechenden Rückmeldungen haben wir reagiert. Ich bin sicher, dass die Änderungen auf breite Akzeptanz stoßen werden, weil sie unser Bildungssystem an die aktuellen Entwicklungen anpassen. Wir werden sie aber natürlich im federführenden Ausschuss für Bildung und Kultus noch weiter intensiv diskutieren. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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