Horst Arnold
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der wehrhafte Rechtsstaat ist nicht nur ein Schlagwort, sondern ein wichtiges Thema in der heutigen Zeit, in der mäandernde Extremisten und Partikularisten von rechts, von links, aber auch von religiöser Seite ihr Unwesen treiben und diesen Rechtsstaat mehr und mehr bedrohen. Gewaltenteilung ist ein zentraler Punkt in diesem unserem Rechtsstaat. Darüber sind wir uns alle einig. Um den Kollegen Holetschek zu zitieren: Es bedarf keines juristischen Kolloquiums, um einen wehrhaften Rechtsstaat zu schaffen. Wir müssen liefern. – Genau unser Gesetzentwurf liefert. Es ist wichtig, dass Schöffinnen und Schöffen, sogenannte Laienrichter, eine zuverlässige Wertschätzung erfahren. Schöffinnen und Schöffen sind kein Feigenblatt, sondern sie sind tatsächlich, insbesondere im amtsgerichtlichen Bereich, auch in der Lage, als Laienrichter ein Urteil des Berufsrichters oder der Berufsrichterin zu überstimmen. Daher muss klar und deutlich sein, dass auf allen bayerischen Richterbänken kein Platz für Extremisten aller Art sein darf. (Beifall bei der SPD und den GRÜNEN) Es muss auch klar sein – das ist in unserem Gesetzentwurf eindeutig geregelt –, dass die Richterbank kategorisch im gemeinsamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung geeint sein muss. Diese klare Ansage ist unser Gesetzentwurf. Er benennt die Voraussetzungen der Berufung von Schöffinnen und Schöffen. Er benennt die Voraussetzungen der Ablehnung und der Entfernung. Er legt die Prozedur eindeutig und klar fest. Das ist ein wichtiges Signal für die Justiz, für die Öffentlichkeit, aber auch für unsere Demokratie. Daher braucht es keinen Verweis mehr auf die Rechtsprechung zu Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes, Berufsbeamtentum, die das Bundesverfassungsgericht analog für die dienstlichen Belange von Schöffinnen und Schöffen heranzieht. Daher ist es einfach, weil eine gröbliche Amtspflichtverletzung nach § 51 Gerichtsverfassungsgesetz genau diese Verfassungsfeindlichkeit ist, einen sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung radikalisierenden Schöffen von der Richterbank und aus dem Amt zu entfernen, und zwar nicht nur im Gerichtssaal, sondern tatsächlich im ganzheitlichen Leben. Bayern kann das auch selbst regeln, denn die Normen in § 44a des Deutschen Richtergesetzes regeln diese Situation nicht abschließend. Es bedarf bei unserem Gesetz keiner Querverweise und Bezugnahmen, zum Beispiel auf die Bekanntmachung des Freistaats Bayern zur Verfassungstreue. Wir haben in diesem Zusammenhang eine klare Sache. Wer es wissen will, schaut in das Gesetz. Auch die Rechtsqualität von Gesetzen ist sehr zuverlässig. Wer eine solide, funktionierende und auch engagierte Rechtsprechung haben will, der muss dafür sorgen, dass Querverweise und Bezugnahmen auf andere Rechtsmaterien nicht irgendwie erklären, dass man dann doch dazu kommt, Verfassungswidrigkeit und Missbekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht als Ablehnungsgrund für das Schöffenamt und für das Richteramt zu sehen. Mit einem Gesetz ist es klar und deutlich. Dieses Gesetz ist gegen Verfassungsfeinde auf bayerischen Richterbänken gedacht, und zwar jetzt und ohne Abwarten auf irgendwelche Aktivitäten, die demnächst im Bund stattfinden. Es nimmt auch nicht auf irgendwelche Verordnungen Bezug. Es ist ein Gesetz, das die Demokratie und das Vertrauen in unsere funktionierende Justiz schützt. – Danke schön. (Beifall bei der SPD)
