Ralf Stadler
Sehr geehrtes Präsidium, meine Damen und Herren! Altrechtliche Waldkörperschaften – das ist ein Begriff aus dem deutschen Forst- und Agrarrecht, der historische Formen der gemeinschaftlichen Waldnutzung beschreibt. Er bezieht sich auf traditionelle, oft jahrhundertealte Strukturen in Deutschland, vor allem in ländlichen Regionen, wo Wälder gemeinschaftlich bewirtschaftet werden. Ein Beispiel aus Bayern ist die Waldkörperschaft Saal an der Donau, die insgesamt 195 Hektar umfasst und in Hochwald und Schlagholz unterteilt ist. Ein anderes Beispiel ist der Steigerwald in Franken. Dort gibt es circa 100 bäuerliche Gemeinschaftswälder mit 2.600 Waldrechtlern. Das Holz wird per Los verteilt, basierend auf jahrhundertealten Regeln. Im Gegensatz zu Wäldern im Eigentum öffentlicher Körperschaften wie Gemeinden, die staatlich oder kommunal sind, sind altrechtliche Waldkörperschaften privatgenossenschaftlich organisiert, aber eben mit speziellen historischen Rechten ausgestattet. Sie stehen rechtlich oft auf wackeligen Beinen, da sie durch moderne Gesetze nicht immer klar geregelt sind. Auch wir von der AfD sind der Meinung, dass die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten in Bezug auf Mitgliedschaften und Beschlussfassungen verbessert werden müssen, um den Waldkörperschaften eine verlässliche Zukunft zu sichern. Die notwendigen Anpassungen müssen sowohl die Tradition als auch die heutigen Anforderungen der Gesellschaft berücksichtigen. Das zentrale Anliegen des Gesetzentwurfs der Staatsregierung ist das Aufgebotsverfahren. Falls das Verfahren auf Antrag der unteren Forstbehörde durchgeführt wird und keine Mitglieder ermittelbar sind, gilt die altrechtliche Waldkörperschaft als aufgelöst, und der Freistaat Bayern erhält ein Aneignungsrecht an den Waldflächen. Das amtsgerichtliche Aufgebotsverfahren ist eine amtliche Aufforderung, die öffentlich bekannt gemacht wird, damit Betroffene reagieren können. Nach Ablauf einer Frist erlässt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss. Als Frist sind gesetzlich mindestens sechs Wochen bis maximal ein Jahr vorgesehen. In der Zeit können die Betroffenen ihre Rechte anmelden. Doch da stellt sich mir die Frage: Wie weiß jemand überhaupt, ob er davon betroffen ist? Der Ausschließungsbeschluss schafft zwar endgültig Rechtssicherheit, jedoch können ausgeschlossene Rechte dann auch nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Versäumnis dieser relativ kurzen Frist könnte die Enteignung einzelner Waldbesitzer sozusagen aus Versehen passieren. Insbesondere die Möglichkeit, dass der Freistaat Bayern ein Aneignungsrecht an Waldflächen erhält, wenn keine Mitglieder ermittelbar sind, erfordert größte Sorgfalt im Umgang mit dem Eigentumsrecht. Da macht es sich der Freistaat ganz schön leicht. Wir schlagen daher eine Verlängerung der Wartefrist auf fünf Jahre vor, damit Rechte der Mitglieder gewahrt bleiben, auch wenn sie verspätet Kenntnis vom Aufgebotsverfahren erlangen. In dieser Übergangsfrist könnten die Grundstücke von den Bayerischen Staatsforsten treuhänderisch verwaltet und bewirtschaftet werden. Außerdem wollen wir von der AfD auf gar keinen Fall, dass diese Wälder während der treuhänderischen Verwaltung baulichen Maßnahmen unterliegen, wie zum Beispiel Windkraftanlagen und Ähnliches. Dann hätten wir noch einen Vorschlag zur Güte: Damit dem Freistaat gar nicht erst unterstellt werden kann, sich an den Waldflächen zu bereichern – denn was der Staat einmal hat, das gibt er bekanntlich nicht mehr her –, wäre es schon aus diesem Grund sinnvoll, nach Ablauf der Frist eine Art Andienungspflicht für die Flächen zu verankern. Das ist eine gesetzlich geregelte Verpflichtung des Verkäufers – in dem Fall ist das der Staat –, den Anliegern das jeweilige Waldgrundstück vorrangig anzubieten, bevor es sich der Freistaat endgültig aneignet. Dieses Vorgehen hätte noch dazu den Vorteil, dass die Anrainer die Waldflächen effektiver bewirtschaften können als der Staat selbst. Mit den vorgeschlagenen Änderungen, nämlich der Verlängerung der Übergangsfristen und der Andienungspflicht gegenüber den Anrainern, könnten wir der Gesetzesänderung leichteren Herzens zustimmen. (Beifall bei der AfD)
