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Alexander Hold

FREIE WÄHLER 25.11.2025 Sitzungen 19/64

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Schon sehr erstaunlich, mit welcher Verve die AfD darauf reagiert, wenn man Verfassungsfeinde aus dem Justizdienst und aus dem Vorbereitungsdienst fernhalten will. Das spricht im Grunde Bände. Der juristische Vorbereitungsdienst ist der einzige Weg zum Volljuristen und damit zum Beruf des Anwalts, Richters, Staatsanwalts oder auch des Notars. Bewerber, die darauf aus sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, haben in diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in Bayern nichts zu suchen. Darüber sind wir uns, glaube ich, einig. Sprich: Wer aktiv gegen unsere Verfassung arbeiten will, der darf nicht zum juristischen Referendariat zugelassen werden. So weit sind wir, glaube ich, völlig einig. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU) Die Intention des Gesetzentwurfs ist daher auch völlig richtig. Die Frage ist, ob der Gesetzentwurf notwendig ist. Die bisherige Vorschrift der JAPO, Artikel 46, soll ganz in das Gesetz überführt werden, ergänzt um die Klarstellung eines zusätzlichen Versagungsgrunds. Eine Lücke gibt es eigentlich nicht. Der Freistaat Bayern hat dies bisher nicht gesetzlich geregelt, andere Bundesländer haben das getan; aber in § 46 Absatz 6 Nummer 2 JAPO in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes haben wir eine ausreichende Rechtsgrundlage. In Bayern ist auch höchstrichterlich festgestellt, dass diese Regelung in der JAPO auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruht und eine dem Gesetzesvorbehalt genügende Regelung der Ausbildung und Prüfung der Juristen darstellt. Man muss das also nicht unbedingt im Gesetz regeln. Sie ziehen aber mit Ihrem Gesetzentwurf andere Sachverhalte aus der JAPO mit in das Gesetz herüber, die man viel besser in einer Verordnung belässt, um flexibel zu bleiben, um nicht dauernd wieder hier zu stehen, wenn am Referendardienst letzten Endes nur Details geändert werden sollen. Das macht im Grunde schon Sinn, wie es jetzt ist. Ja, man kann darüber streiten, ob man genau diesen Versagungsgrund ins Gesetz überführen oder im Gesetz explizit normieren sollte, zumal die Rechtsgrundlage, auf die er sich jetzt bezieht, den Beamtenstatus zum Maßstab nimmt. Beim Referendariat müssen Sie einen anderen Maßstab anlegen: Weil das Referendariat auch außerhalb des öffentlichen Dienstes die zwingende Voraussetzung für volljuristische Berufe ist und damit unter den Schutzbereich der Berufsfreiheit fällt, kann die Aufnahme nur unter viel engeren Voraussetzungen verwehrt werden. Man kann schon überlegen, ob man dies in das Gesetz aufnimmt; aber eben nicht so, wie Sie es vorhaben, den ganzen § 46 JAPO herüberziehen. Das macht wenig Sinn. Ich glaube, wir machen uns vielleicht irgendwann selber Gedanken. Wir haben eine ausreichende Rechtsgrundlage. Es ist höchstrichterlich festgestellt, dass diese ausreichend ist. In Bayern funktioniert die Anwendung der Gesetze, sodass Verfassungsfeinde nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst kommen. Das heißt, wir haben keinerlei Eile, wir haben keinerlei Bedarf, hier unbedingt etwas zu ändern. Ein Gesetz, das man nicht braucht, muss man auch nicht machen. Ein Gesetz, das man nicht braucht, sollte man nicht machen, sonst bauen wir immer mehr Bürokratie auf. Wenn irgendwann dieses Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes aus irgendwelchen anderen Gründen angepasst werden müsste, kann man sich überlegen, ob man eine solche Regelung klarstellenderweise übernimmt, aber nicht, weil sie nach der Wesentlichkeitstheorie notwendig wäre. Momentan geht dieser Gesetzentwurf über das Notwendige hinaus. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU)

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