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Petra Loibl

CSU 13.11.2025 Sitzungen 19/63

Sehr geehrter Herr Vizepräsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen und des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist ein wichtiger Schritt für ein schnelleres und flexibleres Handeln im Tierseuchenfall und für die Entbürokratisierung. Die Gründe für diese Gesetzesänderung liegen klar auf der Hand. Die Globalisierung und der weltweite Handel mit Tieren und tierischen Produkten birgt ein erhebliches Risiko der Ausbreitung großer Tierseuchen wie Afrikanischer Schweinepest, Maul- und Klauenseuche und aktuell der Geflügelpest, sodass die bayerische Veterinärverwaltung immer mehr auf große Tierseuchen, aber auch auf bislang nicht in der EU, in Deutschland und in Bayern vorgekommene Tierseuchen reagieren muss. Dies muss möglichst schnell und effektiv erfolgen, um eine nachhaltige Seuchenprävention und Seuchenbekämpfung zu gewährleisten. Gleichzeitig muss die intelligente Nutzung aller vorhandenen Personalressourcen sichergestellt sein. Es geht also um den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und des Verwaltungshandelns. Hierzu soll eine entsprechende Rechtsgrundlage in das GVVG aufgenommen werden – und das ist jetzt das Entscheidende –, wodurch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als zuständiges Ministerium bei Gefahr im Verzug oder in Fällen überörtlicher oder landesweiter Bedeutung im Tierseuchenfall das Recht zum Selbsteintritt erhält. Dadurch kann die Veterinärverwaltung in bestimmten Einzelfällen deutlich entlastet und – das ist auch wichtig – dem Wunsch der nachgeordneten Behörden nach einem bayernweit einheitlichen Vorgehen in solchen Fällen entsprochen werden. Der weitere Vollzug verbleibt anschließend bei derjenigen Behörde, an deren Stelle das Staatsministerium die Anordnung getroffen hat, also bei der Kreisverwaltungsbehörde, bei der kreisfreien Gemeinde, bei der Regierung oder bei der KBLV. Hierunter fällt beispielsweise die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anordnung. In besonders gelagerten Einzelfällen bei Tierseuchenausbrüchen, und nur in diesen, ist also durch den Selbsteintritt des zuständigen Umweltministeriums eine schnelle und bayernweit einheitliche Reaktion möglich; denn Koordinierung bayernweit kostet wertvolle Zeit und bindet wertvolle Personalressourcen. Wir wollen Schnelligkeit, Bürokratieabbau und eine Entlastung der Verwaltung. (Beifall bei der CSU sowie Abgeordneten der FREIEN WÄHLER) Bei der zweiten Änderung, die das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz betrifft, geht es um eine ganz banale Sache. Die Bayerische Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge der Nutztierhalter im Rinder-, Schweine-, Schafe-, Geflügel- und Pferdebereich. Bislang ist es so, dass die Bayerische Tierseuchenkasse auf die HIT-Datenbank Zugriff hat und aus ihr die Zahlen der Rinderhalter abruft. Nach aktueller Gesetzeslage gilt das für die Schweine- und Schafhalter nicht. Jeder Tierhalter in Bayern muss zum 01.01. ohnehin eine Stichtagsmeldung in der HIT-Datenbank abgeben, also seinen Tierbestand melden. Das geschieht online in der HIT-Datenbank zum Stichtag 1. Januar. Gleichzeitig muss jeder Tierhalter ein Formular der Bayerischen Tierseuchenkasse ausfüllen – das geschieht meistens online, auch dafür ist der Stichtag der 1. Januar, der Neujahrstag ist also immer gut gefüllt –, um seine Tierzahlen anzugeben. Nur der Rinderhalter musste die Tierzahlen nicht eintragen, weil die Tierseuchenkasse eben auf die HIT-Datenbank zugreifen kann. Mit der jetzigen Gesetzesänderung soll das auch für die Zahlen im Schweine- und im Schafbereich möglich sein. Das ist der ganze Hintergrund. Die Änderung in diesem Gesetz dient also auch dem Bürokratieabbau, der Vereinfachung und der Zeitersparnis. Ich darf zusammenfassen: Der gesamte Gesetzentwurf entspricht den Vorgaben der Paragrafenbremse. Es entstehen keinerlei Kosten für Wirtschaft, Bürger, Kommunen und Verwaltung. Bei Anordnungen im Wege des Selbsteintrittsrechts können natürlich Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen, die sich gegen den Freistaat Bayern richten. Hier ist es aber so, dass bei solchen Ansprüchen, die das Landratsamt betreffen, der Kostenschuldner ohnehin der Freistaat ist. Hier würde sich nur etwas ändern, wenn ein solcher Fall in puncto Selbsteintritt bei einer kreisfreien Gemeinde eintritt. Auch das ist also nicht kompliziert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dieser Selbsteintritt in nur wenigen Einzelfällen wahrgenommen wird und sich somit daraus abgeleitete Ansprüche in Grenzen halten. Der Vollzug erfolgt im Rahmen der vorhandenen Stellen und Mittel bzw. bleibt künftigen Haushaltsaufstellungen vorbehalten. Wir werden diesen Gesetzentwurf im federführenden Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz weiter diskutieren. Hier geht es also um schnelles, einfaches Verwaltungshandeln im Seuchenfall und um weniger Bürokratie. Ich freue mich auf die Beratungen im zuständigen Ausschuss. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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