Andreas Birzele
Herr Staatsminister Herrmann, ein Verbot oder die Ablehnung solch einer örtlichen Steuer durch die Rechtsaufsichtsbehörde darf ausschließlich erfolgen, wenn die Steuer mit höherrangigem Recht – insbesondere dem Grundgesetz oder Bundesgesetzen – nicht vereinbar ist. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2024 hat ausdrücklich betont, dass das hier nicht der Fall ist. Meine Frage ist daher: Wie begründet ihr euer Verbot rechtskonform – und nicht nur mit irgendwelchen lächerlichen Beispielen? (Beifall bei den GRÜNEN) Staatsminister Joachim Herrmann (Inneres, Sport und Integration): Wir können noch mehr Argumente anführen. Wir begründen es aber zum Beispiel mit dem, was ich gerade gesagt habe. Ja, das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zum Abfallrecht des Bundes gefällt, aber eben nicht zu dem, was ich Ihnen gerade gesagt habe: dass der Bund eine klare steuerliche Zielrichtung vorgibt, nämlich Entlastung der entsprechenden Gastronomiebetriebe. Damit läuft eine Verpackungssteuer dieser klaren bundespolitischen Zielsetzung nach steuerlicher Entlastung von Gastronomiebetrieben völlig entgegen. Es widerspricht dieser Zielsetzung, wenn man sich gleichzeitig auf diesem Gebiet eine neue Belastung der Gastronomie einfallen lässt. Insofern ist das aus meiner Sicht völlig klar. Wir werden auch genau damit weiter argumentieren. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
