Horst Arnold
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Diskriminierung ist der direkte Feind der Menschenwürde. Das wissen wir nicht nur aufgrund des Grundgesetzes, nicht nur durch die Bayerische Verfassung, sondern leider auch aufgrund der immer übergriffiger werdenden, unsäglich artikulierten Herabwürdigung von Menschen durch Rechtssubjekte, die zu Recht vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Antidiskriminierung ist daher ein wichtiges Politikfeld, dessen Funktion nicht nur beherzt unsere Demokratie schützt, sondern auch mit unserer wertebasierten Gesellschaft korrespondiert. Tatsächlich hat der Bund mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wichtige Maßstäbe gesetzt. Die Länder haben jetzt die Möglichkeit, in ihrem hoheitlichen Rahmen entsprechende Schutzgesetze – und um nichts anderes handelt es sich – zu erlassen. Deswegen hat die SPD-Landtagsfraktion große Sympathie für dieses Anliegen und befindet sich in einem anspruchsvollen Diskussionsprozess. Dabei spiegelt aber der Gesetzentwurf der GRÜNEN die entsprechenden Ansprüche, die wir schon formuliert haben, nicht in allen Facetten wider. Zum einen ist dieser Gesetzentwurf im Wesentlichen der gleiche, den Sie in der letzten Legislaturperiode eingebracht haben und der nahezu eins zu eins – allerdings ohne die Begründung – aus Berlin übertragen wurde. Sie favorisieren ein Modell der eigenen Antidiskriminierungsverwaltung, und das bedeutet, dass in dem Zusammenhang dieses Problem wieder auf eine ganz andere Säule gestellt wird. Wir wünschen uns, dass Antidiskriminierung dort stattfindet, wo Diskriminierung bekämpft werden soll, nämlich so, dass das effizient in die bestehende Verwaltung integriert wird. Wir verkennen auch nicht das bisherige Wirken der Antidiskriminierungsstellen und wissen, dass die geschickte Vermittlung und die geschickte Beratung zu vielen Prozessen dazu geführt haben, dass viele Prozesse überhaupt nicht anhängig geworden sind, sondern Lösungen zwischen Bürger:innen und Verwaltung gefunden worden sind, sodass deshalb konkrete Gerichtsentscheidungen und die Anzahl der gerichtsanhängigen Verfahren nicht maßstabsbildend sind. Aber: Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, dann lehnen wir die von Ihnen – und ich bin Ihnen dankbar, Frau Demirel, dass Sie es heute einmal gesagt haben – geforderte Beweislastumkehr als solche ab; denn ich glaube, unsere Mitglieder der öffentlichen Verwaltung haben es grundsätzlich nicht verdient, dass sie in diesem Zusammenhang in ihrer täglichen Arbeit noch die Not haben, sich jetzt selbst freisprechen zu müssen bzw. von vornherein nach Beweisen zu suchen, wenn sie mit Bürgerinnen und Bürgern sprechen. Im Übrigen ist Diskriminierung ein Auswuchs und nicht ein Sachverhalt, der bei den Behörden oder bei der öffentlichen Hand generell festzustellen ist. Ein weiterer Punkt, den wir kritisch sehen, und zwar aus verfassungsrechtlichen Gründen, ist das Verbandsklagerecht. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist alles geregelt; nur eines ist nicht berücksichtigt: das Verbandsklagerecht. Wenn wir jetzt über die Regeln der konkurrierenden Gesetzgebung an dieses Thema herangehen – auch mit dem Argument, dass es nur das Privatrecht und nicht das öffentliche betrifft –, können wir uns in dem Zusammenhang schwer dem Argument verschließen, dass der Bundesgesetzgeber davon abschließend Gebrauch gemacht hat und mit der Absage an das Verbandsklagerecht im Bundesgesetz damit auch die Verbandsklagemöglichkeiten in den Ländergesetzen ausschließt. Wir wissen, dass hier weiterhin eine sensible Vorgehensweise notwendig ist. Sympathien sind grundsätzlich für das Anliegen und einige Lösungen da; aber wir identifizieren uns nicht in dieser Art und Weise mit dem Gesetzentwurf, die notwendig wäre, um Ihnen die Zustimmung zu erteilen. Deswegen werden wir uns enthalten. (Beifall bei der SPD)
