Alexander Hold
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Dass Herr Kollege Schuberl hier die Abwesenheit eines Regierungsmitglieds moniert, während von seiner eigenen Fraktion mit Mühe und Not sechs Kollegen abzuzählen sind, ist schon lustig. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU – Toni Schuberl (GRÜNE): Immer noch zwei mehr als bei den FREIEN WÄHLERN!) Zum Gesetzentwurf. (Unruhe) Lassen Sie uns über den Gesetzentwurf reden, wenn Sie Interesse daran haben. Bei der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen – – (Unruhe – Glocke der Präsidentin) – Die sechs Kollegen machen relativ viel Lärm, in der Regel aber viel Lärm um nichts. – Wir reden über die Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung, also einen Maßregelvollzug. Über allem anderen steht dabei das vorrangige Ziel, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Natürlich besteht daneben ein weiterer Auftrag, nämlich die Heilung oder die Besserung des Zustandes der untergebrachten Personen, um letzten Endes eine Resozialisierung zu ermöglichen. Das beginnt in der Regel mit einer schrittweisen Erprobung durch Lockerung des Vollzugs. Das ist nicht einfach; denn die Lockerung des Vollzugs steht in einem besonderen Spannungsfeld zwischen der Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit auf der anderen Seite und dem Auftrag zur Resozialisierung auf der anderen Seite. Ich sage es ganz klar: Jeder einzelne Fall, bei dem Lockerungen missbraucht werden und in dem es zu Gewalttaten kommt – und davon gab es in der jüngeren Vergangenheit leider zu viele –, ist ein Fall zu viel. Deswegen ist es richtig, dass der Gesetzentwurf klarstellt, dass dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit bei der Abwägung in besonderer Weise ein Gewicht zukommt, und zwar schon bei Lockerungen. Das halte ich für eine ganz wichtige Feststellung, die ins bayerische Gesetz aufgenommen wird. In der Praxis hat sich oft gezeigt, dass die Verfahren zur Beendigung der Unterbringung in Fällen, in denen eine Unterbringung im Maßregelvollzug beendet werden soll, weil entweder keine Therapiefähigkeit oder kein Therapiewille gegeben sind, also keine Erfolgsaussichten bestehen, häufig zu lange Zeit in Anspruch nehmen. Das ist insbesondere für die Beschäftigten in den Unterbringungsanstalten nicht akzeptabel, weil von Personen, die in der Regel danach in den Strafvollzug gehen und dazu in der Regel auch nicht wirklich viel Lust haben, besonderes Gefährdungspotenzial ausgeht bzw. sie die Ordnung stören. Deswegen ist es eigentlich nur logisch und sinnvoll, dass die Unterbringungseinrichtungen selber ein Interesse daran haben, in solchen Fällen die Unterbringung rechtzeitig zu beenden. Es ist folgerichtig, ins Gesetz die Pflicht der Maßregelvollzugseinrichtung aufzunehmen, die Erledigung der Unterbringung mangels Therapiefähigkeit und mangels Erfolgsaussicht bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde anzuregen. Weitere Änderungen ergeben sich im bayerischen Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz. Dort ist die Voraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsvereins geregelt, dass dieser seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern haben muss. Damit wollte man erreichen und dazu beitragen, den Betreuungsbedarf in Bayern zu decken. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese doppelte Voraussetzung eher das Gegenteil bewirkt. Künftig soll es daher für die Anerkennung eines Vereins einfach ausreichen, wenn er seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat. Auch das ist sinnvoll und zielführend. Seit 2023 haben die anerkannten Betreuungsvereine einen bundesrechtlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Finanzierung ihrer Querschnittstätigkeit, also zum Beispiel die Nachwuchsgewinnung von Betreuern usw. Das war bisher in Bayern mit einem Haushaltsvorbehalt verbunden. Ein solcher war in dem Jahr, als das geregelt wurde, aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 79 der Bayerischen Verfassung notwendig. Seitdem es aber eine konkretisierende Regelung des gesetzlichen Finanzierungsanspruchs auf Landesebene gibt, ist es auf Landesebene nicht mehr erforderlich, diesen Haushaltsvorbehalt beizubehalten. Deswegen soll er gestrichen werden. Letzten Endes widerspricht er den Zielen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Im Bereich der Eingliederungshilfe steigt die Nachfrage nach akademischen Berufsabschlüssen. Durch die Verbindung einer Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" wird die Bedeutung der fachlichen und persönlichen Anforderungen der jeweiligen Berufsgruppe hervorgehoben. Das ist so etwas wie ein Gütesiegel. Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs Heilpädagogik durften sich bisher nicht "staatlich anerkannt" nennen. Das soll jetzt geändert werden. Auch das ist sinnvoll und eine Würdigung der hervorragenden und hochwertigen Qualität dieses Ausbildungsganges. Ich freue mich, wenn es so kommt. Im SGB IX war in der alten Fassung eine Deckelung des Lohnkostenzuschusses vorgesehen. Die Länder konnten davon abweichen. Jetzt hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung eines inklusiven Arbeitsmarkts die Deckelung des Lohnkostenzuschusses vollständig abgeschafft. Damit wurde auch die landesrechtliche Öffnungsklausel aufgehoben. Das Ganze ist obsolet. Der Artikel 66b Absatz 2 wird deswegen aufgehoben. Alles, was im Gesetzentwurf steht, ist letzten Endes sinnvoll. Wir unterstützen das und freuen uns trotzdem auf die Diskussionen im Fachausschuss.
