Daniel Halemba
Herr Präsident! "Ex iniuria ius non oritur", das wussten schon die alten Römer: Aus Unrecht entsteht kein Recht. Das gilt selbst dann, wenn jemand dem Anschein nach sein gutes Recht in Anspruch nimmt, um Rechtswidriges ins Werk oder rechtswidriges Verhalten fortzusetzen. Oder, um es mit den Worten des gebräuchlichen Kommentars zum Petitionsgesetz zu sagen: Wer mit seinem Handeln einen Straftatbestand verwirklicht oder wer ein strafbares Handeln fordert, kann von staatlichen Stellen keine Erfüllung seines Anliegens erwarten. Wie so häufig ist dieser Grundsatz des römischen Rechts selbsterklärend, und es leuchtet ohne Weiteres ein, dass ihm jede vernünftige Rechtsordnung Geltung verschaffen muss. Seit Mitte der Dreißigerjahre des vorigen Jahrhunderts wurde von den Rechtsgelehrten der Kieler Schule zu eben diesem Zweck die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs entwickelt. Sie findet seitdem auf allen Rechtsgebieten Anwendung. Auch § 77 Absatz 1 Nummer 3 unserer Geschäftsordnung verlangt folgerichtig von der Behandlung einer Eingabe abzusehen, wenn durch ihren Inhalt oder ihr Verlangen der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird. Die von uns eingebrachten Änderungen der Artikel 1 und 4 des Bayerischen Petitionsgesetzes sind in unserer Geschäftsordnung vorgesehen und sollen folgerichtig auch in das Petitionsgesetz eingeschrieben werden. Es wäre auch im Sinne der Bürger, vor allem des Steuerzahlers, wenn diese Normen auch das Rechtsleben etwa des Petitionsausschusses prägen würden. Unser Gesetzentwurf bedeutet somit gesteigerte Bürgerfreundlichkeit und Erhöhung der Effizienz des Petitionswesens. Es ist wohl wahr, dass Artikel 115 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung jedem Bewohner Bayerns das Recht einräumt, sich mit Petitionen an den Bayerischen Landtag zu wenden. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurde dieses Recht durch Artikel 17 auf jedermann ausgedehnt, da das Bundesrecht vorrangig ist. Petitionsberechtigt sind daher auch ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, Durchreisende oder Wohnsitzlose. Allerdings gelten für das Petitionsrecht wie für jedes Grundrecht verfassungsimmanente Schranken, da auch die Ausübung eines Grundrechts nur insoweit zulässig sein kann, als sie sich damit im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegt. Dazu gehören strafrechtliche Bestimmungen ebenso wie das Aufenthaltsgesetz. Im Zusammenhang mit dem Petitionsrecht ist dieser Umstand von besonderer Bedeutung und auch Brisanz. Wegen des Prinzips der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten ist es üblich, dass die Staatsregierung im Falle von Beschwerden und Eingaben an den Bayerischen Landtag Maßnahmen bis zu einer Entscheidung des Landtags aussetzt. Das gilt auch für Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung. Tatsächlich gelangen nicht selten Petitionen zur Behandlung in den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden, die erkennbar nur darauf abzielen, einen unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet anderweitig zu verlängern, obschon der Rechtsweg erschöpft und das Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist. Gerne möchte ich das an einem aktuellen Beispiel veranschaulichen und auch illustrieren. Am morgigen Mittwoch wird sich der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden mit einem Petenten befassen, der im Januar 1995 unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist und seit dem 3. Juni desselben Jahres vollziehbar ausreisepflichtig ist. Seitdem, seit sage und schreibe 30 Jahren, hält sich der Petent unerlaubt im Bundesgebiet auf, weil er die Behörden, frech wie Oskar, hinsichtlich seiner Identität und seines Herkunftslandes in die Irre führt, täuscht und belügt. Um diese Unverschämtheit noch zu überbieten, richtet er obendrein eine Eingabe an den Bayerischen Landtag, um seinen Aufenthalt noch einmal zu verlängern, vermutlich in der Hoffnung, doch noch, vermutlich mit freundlicher Unterstützung der linken Seite dieses Hauses, wenn der Aufenthalt nur lange genug währt, in den Genuss irgendeiner Härtefallregelung, eines Chancenaufenthalts oder von irgendetwas dieser Art zu gelangen. Muss ich hier noch erwähnen, dass der Mann neben seinen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz auch noch wegen Bedrohung und Sachbeschädigung angezeigt und teilweise verurteilt wurde? – Wahrscheinlich nicht. Selbstredend hat dieser formvollendete Bereicherer nur einige wenige Monate als ungelernte Hilfskraft gearbeitet und die verbliebenen über 29 Jahre ausschließlich von staatlichen Leistungen gelebt. (Zuruf des Abgeordneten Volkmar Halbleib (SPD)) Glauben Sie, der bayerische Bürger und Steuerzahler hat Verständnis für so etwas? – Haben Sie Verständnis dafür, Herr Halbleib, weil Sie eben reingerufen haben? (Volkmar Halbleib (SPD): Sie verstehen offensichtlich etwas von Straftaten!) – Sie verstehen von unserem Rechtsstaat anscheinend nichts. (Beifall bei der AfD) Nein, der Steuerzahler erwartet von Ihnen und auch von der SPD, obwohl sich die SPD wohl nicht daran hält, dass Sie durch eine angemessene Gesetzgebung auch solchen Missbrauch unterbinden. (Volkmar Halbleib (SPD): Von Ihnen brauche ich keine Belehrung, Herr Kollege!) – Herr Halbleib, bedenken Sie, pro Legislaturperiode werden circa 10.000 Petitionen im Bayerischen Landtag eingereicht. Wie viele davon werden positiv beschieden? – Nur circa 8,8 %. Im Übrigen ist das Aufenthaltsrecht keineswegs das einzige Rechtsgebiet, in dem die von uns beantragten Änderungen des Petitionsgesetzes zum Tragen kommen. Beispielhaft kann man noch das Baurecht anführen. Auch hier versuchen Petenten häufig, rechtswidrige Zustände trotz gegenteiliger gerichtlicher Entscheidungen zu legalisieren. Das trifft häufig auf sogenannte Schwarzbauten zu. Oft müssen dann Nachbarn, deren Rechte durch die verletzten Vorschriften eigentlich geschützt werden, Verzögerungen bei der Herstellung rechtmäßiger Zustände hinnehmen – und dies, obschon die zugrunde liegenden Entscheidungen in richterlicher Unabhängigkeit erwachsen sind und weder Landtag noch Staatsregierung die Möglichkeit haben, diese aufzuheben oder abzuändern. In diesem Zusammenhang kommt es obendrein noch häufig vor, dass Petenten mithilfe des Bayerischen Landtags versuchen, Kommunen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, etwa zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans. Diese Petitionen können schon wegen der kommunalen Selbstverwaltung nach Artikel 28 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Bayerischen Verfassung nicht berücksichtigt werden. Schließlich sieht der hier zu beratende Gesetzentwurf noch das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift für eine Petition vor oder dass der Petent und/oder der Betroffene bei der Behandlung der Petition anwesend sein muss. Das Petitionsrecht liefe wohl gänzlich ins Leere, hätte der Landtag nicht eine Erledigungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber den Petenten. Um nun dieser Verpflichtung nachkommen zu können, muss der Petent für den Landtag tatsächlich erreichbar sein, also eine ladungsfähige Anschrift angeben. Das gilt auch für einen Dritten, für den die Petition eingereicht wird. Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung muss nämlich das Einverständnis des Betroffenen eingeholt werden, da unter Umständen abzuwägen ist, ob das Interesse an einer Nichtbehandlung des Dritten schwerer wiegt als der Petitionsanspruch des Petenten. Häufig erreichen den Bayerischen Landtag Petitionen zugunsten Dritter, die untergetaucht sind, um sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also einer Abschiebung, zu entziehen. Zunächst fehlt es den Betroffenen dann offensichtlich an einem Sachbescheidungsinteresse, wenn sie für die Behörden nicht erreichbar sind. Dann stellt man sich folgende Frage: Selbst wenn eine Entscheidung zugunsten dieser Personen fiele, wie sollte ihnen das dann mitgeteilt werden? Irgendwie steht die Frage im Raum, ob im Falle einer positiven Entscheidung die Betroffenen für die Petenten nicht doch irgendwie erreichbar wären, aber das bleibt natürlich reine Spekulation, genauso wie die Frage nach der Motivation der Organisationen, die die Anwälte für solche untergetauchten Asylbewerber bezahlen. In den vergangenen Monaten hat allerdings niemand Geringerer als unser heute wieder einmal die Plenarsitzung schwänzender Ministerpräsident immer wieder eine Migrationswende gefordert. (Tanja Schorer-Dremel (CSU): Moment, Moment! Das können Sie gar nicht beurteilen! – Michael Hofmann (CSU): Das stimmt ja gar nicht! Er war vorhin da! – Zuruf von der CSU: Da waren Sie nicht da!) – Nun, werte Kollegen, ich sehe ihn nicht, er ist nicht anwesend. (Zuruf: Genau!) Er ist häufig nicht anwesend, wenn er ausnahmsweise einmal da ist, ja (Michael Hofmann (CSU): Sie waren nicht da, aber machen wieder mal Sprüche!) Nun, werte Kollegen, dieser Gesetzentwurf bedeutet vielleicht noch keine Migrationswende, aber verhindert wenigstens den Missbrauch des Petitionsrechts durch längst abgelehnte Asylbewerber und unbelehrbare Querulanten, Herr Hofmann. (Zuruf) "Ex iniuria ius non oritur" – aus dem Unrecht darf nämlich kein Recht erwachsen. Wer eine solche Perversion unserer Rechtsordnung zulässt, sollte sich über eines im Klaren sein: Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. (Volkmar Halbleib (SPD): Das wissen Sie als Verfassungsfeind am besten!) Unterstützen Sie unseren Gesetzentwurf heute, und gestalten Sie damit das Petitionsrecht so, dass die Bürger unsere Rechtsordnung ernst nehmen können und auch wollen. (Beifall bei der AfD)
