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Stephan Oetzinger

CSU 13.05.2025 Sitzungen 19/50

– Danke schön. – Die Verknüpfung mit der Volljährigkeit ist daher nur folgerichtig. Dabei ist aber eines ganz wesentlich: Aus dem Wahlrecht erwachsen, wie schon erwähnt, auch Pflichten, wie zum Beispiel die Übernahme kommunaler Ehrenämter nach der Gemeindeordnung oder auch die Übernahme von Wahlämtern. Zudem muss man bei dem Vergleich mit der Europawahl – es wird ja immer wieder angeführt, dass das Wahlalter in anderen Ländern abgesenkt sei – auch eines betonen: Tatsächlich gibt es eine Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre in vier Ländern, nämlich Österreich, Belgien, Malta und Griechenland. Es sind also 4 von 27 EU-Staaten. Die Wahlbeteiligung an der Europawahl bei Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre war in der Bundesrepublik unterdurchschnittlich. Sie lag nämlich 10 % unter dem Gesamtdurchschnitt. Auch der Verweis auf andere Bundesländer – das Wahlalter von 16 Jahren gilt bei der Landtagswahl in sechs Bundesländern, bei den Kommunalwahlen in elf Bundesländern – ist aus unserer Sicht kein schlüssiges Argument. Am Ende des Tages kann jedes Bundesland selbst im Rahmen seiner Verfassung die Gestaltung des Landtags- und des Kommunalwahlrechts vornehmen. Wir führen beispielsweise im Freistaat Bayern ja auch nicht deshalb ein reines Mehrheitswahlrecht ein, nur weil Großbritannien ein solches aufweist. Zusammenfassend ist zu sagen, dass dieser Antrag keinerlei neue sachliche Argumente und Inhalte mit sich bringt, weshalb wir weiterhin bei der Ablehnung dieses Antrags bleiben. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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