Alexander Hold
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon eine bewusste Irreführung, wenn Sie von dem Paragrafen der Majestätsbeleidigung reden. Darum geht es überhaupt nicht. Es geht genau um die Ehrenamtler, die wir immer schwerer finden können, weil sie, wie vorhin gehört, sagen: Das tue ich mir doch nicht an. – Genau um die geht es, die sich für unser Gemeinwesen einsetzen, genauso natürlich wie auch um Abgeordnete, aber es geht nicht um Majestätsbeleidigung. Egal ob Gemeinderat oder Abgeordneter, es gibt kein Politikerprivileg. Im Gegenteil: Gerichte haben – leider, muss ich sagen – mehrfach entschieden, zum Beispiel bei Renate Künast, dass Politiker sich mehr gefallen lassen müssen als Normalbürger. Ich finde das nicht richtig, aber es ist ein Beleg dafür, dass es eben keine Bevorzugung von Politikern gibt. § 188 des Strafgesetzbuchs schränkt auch in keiner Weise die Meinungsfreiheit ein. Wenn Sie Ihren Nachbarn einen "Volltrottel" nennen, ist das keine zulässige freie Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung. Dann erwarten Sie zu Recht vom Staat, dass er diese Straftat verfolgt. Wenn Sie einen Politiker, einen Gemeinderat oder einen Abgeordneten "Volltrottel" nennen, ist das ebenso nichts anderes als schlicht und einfach eine Beleidigung. Beleidigung bleibt Beleidigung, ob § 185 oder § 188 des Strafgesetzbuchs. Das unterscheidet sich nur im Strafrahmen: nach § 185 des Strafgesetzbuchs Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wenn das Opfer eben eine Person des politischen Lebens – egal ob Ehrenamtler oder Abgeordneter – ist, gibt es genauso Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre. § 188 des Strafgesetzbuchs stellt also lediglich eine Strafschärfung, eine Qualifikation dar. Es ist schon ein starkes Stück, dass Sie jetzt behaupten, der Täter würde auf eine Stufe mit einem Vergewaltiger gestellt. Eine Vergewaltigung ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Das ist etwas völlig anderes. Wider besseres Wissen versuchen Sie hier einfach, eine Schimäre aufzubauen, die überhaupt nichts mit der Realität zu tun hat. Das Bundesverfassungsgericht hat schon frühzeitig die Legitimität eines solchen Sonderrechtsstatus am Ende bejaht; es hat gesagt – ich wiederhole das gerne noch einmal –: "Der erhöhte strafrechtliche Ehrenschutz wird den im politischen Leben stehenden Personen nicht um ihrer selbst willen gewährt, sondern um ihr öffentliches Wirken vor unsachlichen Beeinträchtigungen zu schützen und um einer erhöhten Gefährdung der Ehre dieser Personen Rechnung zu tragen." § 188 "soll der Vergiftung des politischen Lebens durch Ehrabschneidung und Verunglimpfungen und der Verhetzung im politischen Kampf entgegenwirken […]. Politische Auseinandersetzungen, die in üble Nachrede und Verleumdung ausarten, gefährden die Freiheit des politischen Handelns, also die Grundlage der Demokratie. Die Strafschärfung […] dient daher der Erhaltung dieser Grundlage und des inneren politischen Friedens." Aber stimmt, genau das sind ja Ihre Feinde: die Demokratie und der innere politische Friede. So macht Ihr Antrag natürlich schon Sinn, weil er sich nämlich gegen Ihre Feinde richtet. So ein Antrag macht aber nur Sinn für Feinde der Demokratie. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN und der CSU) Fünfter Vizepräsident Markus Rinderspacher: Eine Zwischenbemerkung des Herrn Abgeordneten Graupner, AfD-Fraktion.
