Stefan Ebner
Geschätzter Herr Präsident, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, verehrte Besucher auf der Tribüne! Wir beschäftigen uns heute mit der Petition 0370.19. Im Nachgang der Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden vom 4. Dezember 2024 hat die AfD-Fraktion fristgerecht gemäß Artikel 5 Absatz 2 Bayerisches Petitionsgesetz die Beratung und Abstimmung über die genannte Petition durch das Plenum beantragt. Mir fällt die Aufgabe der Berichterstattung zu, die ich bereits im Ausschuss hatte. Die Petition beinhaltet den Einwand gegen die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf der Flurnummer 54/1, Gemarkung Leiblfing im Landkreis Straubing-Bogen, Niederbayern. Eingereicht wurde die Petition am 1. September 2024. Die Petentin ist Frau Gabriele Müller aus der Gemeinde Leiblfing. Der Petition liegen 1.003 Unterschriften zugrunde. In der Gemeinde Leiblfing existiert bereits ein Übergangswohnheim, das aktuell circa 50 Personen beherbergt. Das Gebäude ist im Besitz einer Privatperson, die dieses an die Regierung von Niederbayern vermietet. Neben diesem Gebäude soll nun ein neues Gebäude errichtet werden. Beide Gebäude zusammen sollen dann zu einer Gemeinschaftsunterkunft mit insgesamt 75 Personen umgewidmet werden, also 25 mehr als aktuell. Die Baugenehmigung wurde am 29. September 2024 durch das Landratsamt Straubing-Bogen erteilt. Bezüglich der Unterkunft von Flüchtlingen liegt der aktuelle Erfüllungsgrad des Landkreises Straubing-Bogen nach der Asyldurchführungsverordnung bei 62 %. In den Verhandlungen im Vorfeld wurde der Gemeinde durch die Regierung von Niederbayern zugesichert, dass die maximale Anzahl bei 75 Bewohnern bleibt und dass innerhalb der nächsten 15 Jahre keine weitere Unterkunft im Gemeindegebiet entstehen wird. Die Petentin wendet sich gegen den Bau dieser weiteren Unterbringung in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets, da nach Ansicht der Petentin negative Auswirkungen wie Platzmangel, erhöhte Verkehrsbelastung, Konflikte, Lärmbelästigung und eine erschwerte Integration befürchtet werden. Sie kritisiert, dass der Mindestabstand zu Wohngebäuden gesetzlich nur drei Meter betragen muss und dass durch die dauerhafte Zweckbindung der Fläche dann Flächen für Gemeinschafts- und Spielflächen fehlten. Das führe, so die Einschätzung der Petentin, dazu, dass sich die Bewohner dann auf der Straße aufhalten werden. In der Berichterstattung und Mitberichterstattung im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass Petitionen im Bayerischen Landtag geprüft werden, wenn sie das Handeln bayerischer Behörden zum Gegenstand haben. Der Ausschuss hat folglich zu bewerten, ob es hier zu einem Fehlverhalten der Behörden gekommen ist. Dies ist nach Auffassung von Bericht- und Mitberichterstatter ausdrücklich nicht der Fall. Die Empfehlung von Berichterstatter und Mitberichterstatter war folglich, die Petition für erledigt zu erklären, also nach § 80 Nummer 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag zu verfahren. Dieser Empfehlung ist der Ausschuss dann gegen die Stimmen der AfD gefolgt. Die Begründung der AfD für die Ablehnung war, dass die Regierung von Niederbayern die Einwände der Petentin nicht sachlich widerlegt habe, sondern nur äußerst allgemein, und die Ausführungen weltfremd seien. In der weiteren Debatte im Ausschuss wurde deutlich, dass es zwei Dinge zu unterscheiden gilt: Einerseits Aufgabe und Handlungsspielraum des Ausschusses und andererseits die inhaltliche politische Bewertung des Anliegens. Zur politischen Bewertung wurde im Ausschuss erwähnt, dass es den allermeisten Abgeordneten lieber wäre, wenn es den Bedarf an diesen Unterkünften nicht gäbe, wenn es also deutlich weniger Asylbewerber gäbe. Diese Stellungnahmen stellen die Debatte im Ausschuss dar. Die Petition wurde, wie erwähnt, mehrheitlich für erledigt erklärt. (Beifall bei der CSU)
