Tobias Reiß
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz als federführendem Ausschuss zu überweisen. Erhebt sich Widerspruch? – Das ist nicht der Fall. Damit ist das so beschlossen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, bevor ich den Tagesordnungspunkt 3 b aufrufe, möchte ich darauf hinweisen, dass es zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 7 drei Wahlen mit Namenskarte und Stimmzettel stattfinden werden. Ich bitte Sie deshalb, Ihre Stimmkartentaschen, soweit noch nicht geschehen, rechtzeitig aus dem Postfach vor dem Plenarsaal zu holen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 b auf: Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (Drs. 19/4721) - Erste Lesung - Die Begründung und die Aussprache werden miteinander verbunden. Die Staatsregierung hat 14 Minuten Redezeit. Ich eröffne die Aussprache. Die Gesamtredezeit der Fraktionen beträgt 29 Minuten. – Als Erstem erteile ich dem Staatsminister Albert Füracker das Wort. Staatsminister Albert Füracker (Finanzen und Heimat): Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir debattieren jetzt über ein Gesetz, das sich nicht besonders eignet, um eine große politische Auseinandersetzung mit vielen Argumenten, hin oder her, zu führen. Es klingt juristisch sehr technisch, sorgt aber für positive Folgen für die Krankenhausträger, die sich mit großen Problemen beschäftigen müssen, nämlich mit Krankenhausschließungen, Krankenhausteilschließungen oder der Umorganisation der Krankenhäuser vor Ort. Dieser Gesetzentwurf ist letztlich ein Ausfluss des 7-Punkte-Plans der Kollegin Judith Gerlach, der vorsieht, dass wir bei Krankenhausschließungen mit einer größtmöglichen Entlastung bei betroffenen Krankenhausträgern reagieren können. Es geht um die Rückzahlung von bis dahin noch gebundenen Fördermitteln. Wir haben in dem Gesetzentwurf alle Möglichkeiten geprüft, die Rückforderungsverzichte auf möglichst viele Tatbestände zu erweitern, damit die Krankenhausträger bei Schließungen und Teilschließungen von Krankenhäusern möglichst entlastet werden. Darüber hinaus haben wir alle Möglichkeiten der Vereinfachung des Förderrechts genutzt und in diesem Gesetzentwurf abgebildet. Der Grund dafür, dass die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfs hier im Landtag recht unspektakulär sein dürfte, ist, dass wir alles mit den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände einvernehmlich abgestimmt haben. Der Gesetzentwurf wurde auch mit der Bayerischen Krankenhausgesellschaft einvernehmlich besprochen. Er wird von ihrer Seite ausdrücklich begrüßt. Worum geht es? – Wir müssen bei Krankenhausschließungen aus juristischen Gründen prüfen, ob im Einzelfall Fördermittel zurückgefordert werden müssen. Wenn nämlich ein Gebäude mit Fördermitteln finanziert wurde und später verkauft oder vermietet wird, ist es logisch, dass diese sogenannten "Verwertungserlöse" wieder in den Krankenhausförderetat zurückfließen müssen. Das hat nicht nur damit zu tun, dass es so richtig ist, sondern dass die Hälfte des Krankenhausförderetats auch von den Kommunen bezahlt wird. Wir können also nicht so tun, als handele es sich um rein staatliches Geld. Die Kommunen selbst haben dies richtigerweise so erkannt. Die Mittel können auf diesem Wege zweckentsprechend wieder für neue Krankenhausinvestitionen eingesetzt werden. Wir hatten bislang eigentlich schon weitreichende Regelungen im Krankenhausgesetz, den Rückforderungsverzicht zu gestalten, insbesondere dann, wenn die Nachnutzungen im sozialstaatlichen Interesse liegen, wenn also zum Beispiel aus einem Krankenhaus ein Alten- oder Pflegeheim mit Kurzzeitpflegeplätzen wurde oder wie auch immer. Dann haben wir in der Regel Möglichkeiten gehabt, auf die Rückforderung zu verzichten. Der Freistaat Bayern ist in dieser Hinsicht jedoch nicht frei, sondern bewegt sich im EU-Beihilferecht. Selbstverständlich ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Deswegen ist ein genereller Rückforderungsverzicht nicht einfach möglich; denn ein Verzicht darf nicht zu einer doppelten Finanzierung von Investitionen führen. Wenn Sie also zum Beispiel ambulante Nachnutzungen haben – wie etwa durch ein MVZ oder Arztpraxen –, können die Investitionen aus den jeweiligen Vergütungen auch bezahlt werden. Bei einer zusätzlich vergünstigten Nutzung durch geförderte Krankenhausgebäude entsteht somit aus beihilferechtlicher Sicht ein ungerechtfertigter Vorteil; denn auch niedergelassene Ärzte müssen ihre Arztpraxen erwerben oder dafür Miete zahlen. Hier muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Der Krankenhausträger muss daher bei der Nachnutzung geschlossener Krankenhausgebäude eine ortsübliche Miete oder einen ortsüblichen Kaufpreis verlangen. Somit entsteht ein Anspruch auf eine Rückforderung im Einzelfall. Die Rückforderung ist aber schon jetzt ohnehin auf die erzielbaren Verwertungserlöse ermäßigt, obwohl manchmal behauptet wird, dass jemand, der sein Krankenhaus ganz oder teilweise schließen muss, die Fördergelder komplett zurückzahlen müsste. Das war auch bisher nicht der Fall. Die erzielbaren Verwertungserlöse, zum Beispiel Mieten, die auf die geförderten Investitionen entfallen, sind der Grund dafür, dass über eine Rückforderung nachgedacht werden muss. Dieser wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung darf also nicht entstehen. Sollte ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Förderung entstehen, wäre das eine unzulässige Beihilfe. Wir haben geprüft, was wir noch alles ergänzen können, um die Rückforderungsverzichtsmöglichkeiten zu erweitern. Mit diesem Gesetz werden wir den dargestellten rechtlichen Rahmen vollumfänglich ausschöpfen. Neu ist zum Beispiel, dass die Nachnutzung für förderfähige kommunale Zwecke in Zukunft möglich sein wird, wenn diese nicht mit einer Refinanzierung von Fördermitteln verbunden sind. Damit werden die privilegierten Nachnutzungsmöglichkeiten deutlich erweitert. Wird das ehemalige Krankenhaus zum Beispiel als Verwaltungsgebäude, als Gesundheitsamt, als Jugendamt, als kommunale Beratungsstelle, als Bibliothek oder als Musikschule genutzt, ist eine Rückforderung grundsätzlich nicht mehr notwendig. Wir werden auch die Eigeninvestitionen anrechnen, die grundsätzlich förderfähig gewesen wären. Wir sehen bei Krankenhausinvestitionen öfter, dass Träger eigenes Geld investiert haben und sich dann bei der Krankenhausschließung dafür rechtfertigen mussten, was mit den Fördermitteln geschieht, obwohl sie keine Förderung beantragt hatten. Das stellen wir ab. Investiert ein Krankenhausträger Eigenmittel in eine eigene oder eine benachbarte Einrichtung, wird dies mit den Fördermitteln, die eigentlich zurückgefordert werden müssten, verrechnet. Bei Teilschließungen von Krankenhäusern veranlassen wir keine Rückzahlung von Veräußerungserlösen für umsetzbare Anlagegüter. Diese Mittel können künftig an die eigenen pauschalen Fördermittel überwiesen werden. Damit kommen wir den Krankenhausträgern sehr weit entgegen. Gerade für kleinere Investitionen im eigenen Krankenhaus ist das sehr wichtig. Zudem werden wir weitere förderrechtliche Erleichterungen vornehmen. Ich nenne die Möglichkeit, in Härtefällen auf die Verzinsung von zurückgezahlten Fördermitteln zu verzichten, und die Abschaffung der Abrechnung früherer Darlehensförderungen, welche sehr verwaltungsaufwendig war und auch nicht mehr praktikabel ist. Außerdem werden wir künftig unkompliziert einen Teilträgerwechsel ermöglichen, wenn der neue Träger den Förderbescheid mit der gesamten Rechtswirkung übernimmt. All diese Maßnahmen kommen weitestgehend dem entgegen, was sich die Krankenhausträger in ihrer schwierigen Situation wünschen. Diese Möglichkeiten wollen wir in diesem Gesetz schaffen. Der Rückforderungsverzicht wird also um viele Möglichkeiten erweitert, um die anstehenden Umstrukturierungen zu erleichtern. Ich bitte, diesem Gesetzentwurf in den Beratungen der Ausschüsse zuzustimmen, damit wir möglichst rasch ein gültiges Gesetz bekommen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
