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Martin Stock

CSU 16.10.2024 Sitzungen 19/30

Herr Vizepräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Gäste! Der vorliegende Antrag der AfD auf Ergänzung des § 130 des Strafgesetzbuchs kommt jetzt passend zur Abendbrotzeit daher wie eine bereits mehrfach aufgewärmte, lauwarme Tütensuppe: altbekannter Inhalt, ohne Substanz und besonders schal im Beigeschmack. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Die Ideenlosigkeit zeigt sich schon darin, dass dieser Antrag von der AfD-Bundestagsfraktion bereits im April 2018 nahezu inhaltsgleich im für die Änderung des StGB tatsächlich zuständigen Bundestag eingereicht und in dessen Sitzung am 23. Juni 2021 abgelehnt wurde. Dass wir uns nun, sechs Jahre später, im Landtag nochmals damit beschäftigen müssen, zeugt nicht gerade von Einfallsreichtum und Esprit. Nein, es muss offensichtlich wieder einmal Content für Social Media produziert werden. Dafür muss sechs Jahre später erneut das Narrativ von vermeintlich schutzlosen Deutschen, fremd im eigenen Land, herhalten. Es sei Ihnen einmal deutlich gesagt: Eine Tütensuppe schmeckt nicht besser, je öfter man sie aufwärmt, und ein Antrag wird nicht besser, je öfter man ihn stellt, meine Damen und Herren. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Lassen Sie mich nun dieser Tütensuppe noch etwas Gehaltvolles hinzufügen und klarstellend zum Antrag erläutern, worum es hier eigentlich geht. Der § 130 StGB regelt den Tatbestand der Volksverhetzung, und offen gestanden hätte ich gedacht, dass die AfD gerade auf diesem Gebiet doch über genügend eigene Expertise verfügen sollte. Nach diesem Paragrafen wird also bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zur vorbezeichneten Gruppe zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine dieser vorbezeichneten Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Meine Damen und Herren, das Schutzgut, also die Hürde, die für eine Strafbarkeit nach diesem Paragrafen in jedem Fall übersprungen werden muss, ist die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens. Taugliches Angriffsobjekt nach dieser Norm können laut Gesetzestext sogenannte Teile der Bevölkerung sein. Was sind Teile der Bevölkerung? – Das ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff, wie wir ihn in vielen Fällen in unserem Rechtssystem kennen, dessen Auslegung aus gutem Grund unserer Rechtsprechung, der Justiz, obliegt. Im Hinblick auf eine hier behauptete angebliche Nichtberücksichtigung der Deutschen hätte mitunter jedoch schon ein Blick in die Veröffentlichung 78/09 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages geholfen, denn dort steht: "Unerheblich ist in diesem Rahmen […], ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt." Tatsächlich kann je nach konkretem Einzelfall jede Menge unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff "Teile der Bevölkerung" subsumiert werden: die Ausländer, die Flüchtlinge, die Bauern, aber selbstverständlich auch die Deutschen. Sie alle sind taugliche Angriffsobjekte nach dieser Norm. Keine der genannten Gruppe wird explizit in einem Gesetzestext genannt, der auch so schon eine knappe DIN-A4- Seite füllt. Das hat eben mit dem unbestimmten Rechtsbegriff "Teile der Bevölkerung" zu tun, der die Angriffsobjekte bewusst weit fasst, um die Strafbarkeit dann über das Merkmal der Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens zu begrenzen. Diese fein abgestimmte Systematik funktioniert seit Jahrzehnten hervorragend. Durch den Antrag soll jedoch suggeriert werden, dass die deutsche Justiz nur Ausländer und keinen Deutschen schützen würde. Dabei ist es für die rechtliche Bewertung völlig egal, ob Türken oder Deutsche Ziel herabwürdigender Äußerungen werden. Beides sind Beleidigungen, in beiden Fällen sind derartige Äußerungen strafrechtlich relevant. Wenn durch die Herabwürdigung tendiert wird, damit eine bestimmte Person zu kränken, bleibt es auch in beiden Fällen bei dieser Beleidigung, die gemäß §§ 185 ff. StGB zu bestrafen ist, da dann eben gerade keine Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens besteht. Wo soll hier also eine Ungleichbehandlung sein, wo eine Strafbarkeitslücke und wo ein Handlungsbedarf? – Nichts davon ist der Fall. Kommen Sie doch endlich einmal heraus aus dieser ständigen Rolle der vermeintlichen Opfer und Stimmungsmacher! (Gülseren Demirel (GRÜNE): Dann haben sie ja nichts mehr!) Um es noch einmal deutlich klarzustellen: Niemand muss es in Deutschland hinnehmen, beleidigt oder angepöbelt zu werden. Das ist geübte Praxis. Das gilt für alle Menschen, unabhängig von der Hautfarbe, egal ob deutsch oder nicht deutsch, christlich oder nicht christlich, krank oder gesund – das Gesetz kennt hier keine Unterscheidung. Niemand ist schutzlos. Eine wie auch immer geartete Benachteiligung von Deutschen, eine unterstellte Privilegierung von Ausländern bei Beleidigungen gibt es schlicht und ergreifend nicht. Wir sollten und dürfen Hetze jedweder Art nicht tolerieren. Es gibt keine gute oder schlechte Hetze. Setzen wir uns alle – gerade Sie – doch bitte dafür ein, dass Hetze nicht stattfindet, meine Damen und Herren. Da der § 130 in seinem Absatz 1 Nummer 2 auch explizit auf die Menschenwürde und damit auf deren Unantastbarkeit nach Artikel 1 des Grundgesetzes Bezug nimmt, erlauben Sie mir gerade aufgrund der aktuellen weltpolitischen Ereignisse um uns herum den Hinweis: Gerade damit der öffentliche Friede gewahrt bleibt, müssen wir uns die Frage stellen, wie das friedliche Miteinander in unserem Staat geschützt werden kann. Der Kern der Vorschrift des § 130 StGB wurde im Jahr 1960 aufgrund bitterer historischer Erfahrungen der damals noch jungen Bundesrepublik – antisemitische Schmierereien an Synagogen und in Deutschland kursierende Hetzschriften – geändert. Die junge demokratische Bundesrepublik stand seinerzeit vor einer schweren Bewährungsprobe. Es lässt sich rückblickend mit Fug und Recht sagen: Sie hat diese souverän bestanden, auch deshalb, weil die BRD unter dem noch frischen Eindruck des Schreckens zweier Weltkriege gesagt hat: Nie wieder! Wir wollen derlei Hass nie wieder haben, und wir wollen durch diese Strafvorschrift zum Ausdruck bringen, dass wir es nicht zulassen, dass ein Klima der Angst, der Intoleranz und der Hetze Einzug hält. Dieser Gedanke ist heute aktuell wie damals: Nie wieder ist jetzt! (Beifall bei der CSU, den FREIEN WÄHLERN, den GRÜNEN und der SPD) Daher schützen wir in unserem Rechtsstaat mit klaren Regelungen aktiv jeden, der Schutz vor Herabsetzung, Entwürdigung und Entmenschlichung benötigt. Wir gewährleisten so auch in Zukunft ein friedliches Zusammenwirken. Lassen Sie uns aktiv dafür einstehen und nicht auf billige und populistische Parolen hereinfallen. – Vielen Dank. (Beifall bei der CSU, den FREIEN WÄHLERN und den GRÜNEN)

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