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Horst Arnold

SPD 26.09.2024 Sitzungen 19/28

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Thema ist sicherlich nicht so prickelnd, dass die mediale Berichterstattung sich auf diesen Tagesordnungspunkt stürzt. Erlauben Sie mir an dieser Stelle trotzdem, meine Solidarität mit den streikenden Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks ausdrücklich auszusprechen. Dort geht es um Geld, wenngleich nicht nur um Geld, und zwar ausdrücklich um EU-Zuwendungen, nicht um Zuwendungen, die der bayerische Staat in diesem Zusammenhang aufbringt. Tatsächlich hat die EU im Rahmen ihrer berühmten Regelungswut Möglichkeiten an die Mitgliedstaaten zurückgegeben, Regelungen zu treffen. Das ist hier zwingend erforderlich. Wer da zuerst oder zuletzt da war, ist aus meiner Sicht unerheblich. Tatsächlich bedarf es einer Regelung. Wie es in den Gesetzesbegründungen aktuell heißt, ist in diesem Zusammenhang ohne diese Regelung jeder Betrag zurückzuzahlen. Da gibt es auch keine Gnade. Deswegen ist es wichtig, dass hier Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen wird. In den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung gibt es für bayerische Gelder unter Nummer 8.7 die folgende Regelung: Rücknahme, Widerruf und Zuwendungsbescheide sollen unterbleiben, wenn dadurch eine Pflicht zur Erstattung von mehr als 1.000 Euro eintreten würde. Der Betrag ist hier 1.000 Euro. Die Zinsen betragen dabei 500 Euro. Ohne, wie gesagt, eine vergleichbare Kleinbetragsregelung müsste man bei EU-Geldern alles wieder zurückzahlen. Das wäre in der Tat ein Anachronismus. Gerade auch im Hinblick auf die oben zitierten Regelungen in den Verwaltungsvorschriften ist deshalb die Schaffung notwendig. Wenn wir sehen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang hälftig tätig wird – in Bayern sind es 1.000 Euro, bei EU-Rückzahlungen sind es 500 Euro –, dann ist es nicht abzulehnen und nachvollziehbar. In der Begründung des Gesetzentwurfs steht allerdings, dass keine Kosten entstehen. Das erscheint mir sehr fragwürdig; denn wenn ein Staat auf entsprechende Rückerstattung verzichtet, dann wird das etwas kosten. Es kann schon sein, dass manche Beträge die Verwaltung im Zusammenhang tatsächlich so bemühen, dass Kosten entstehen. Etwas mehr Seriosität würde ich mir in diesem Zusammenhang wünschen. Eine kleine Anmerkung von mir als Juristen, weil es ja immer um Bürokratie geht: Hier würde ich mir auch in Bayern eine gewisse Präzision wünschen. Auf Seite 5 des Gesetzentwurfs wird unter Nummer 4 ausgeführt, dass im Artikel 27 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung der EU 908/2014 ein Kleinbetrag festgelegt werden würde, bis zu dem auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden sollte. Ich habe mir jetzt die Mühe gemacht, diese Norm, nämlich diese EU-Verordnung, einmal durchzugehen, und ich finde keinen Satz 3. Vielleicht könnten Sie im Rahmen der entsprechenden Ratifizierung überprüfen, ob die Bezugnahme auf die Grundlagen, die Sie im Zusammenhang kühn in das Gesetz hineinschreiben, überhaupt zutrifft. Ansonsten wäre das fehlerhaft. Darauf wollte ich im Zusammenhang nur hinweisen. (Beifall bei der SPD)

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