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Martin Scharf

FREIE WÄHLER 17.07.2024 Sitzungen 19/26

Sehr geehrter Herr Vizepräsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, wertes Publikum auf der Tribüne! Heute stehen zwei Anträge zur Debatte, die weitreichende Auswirkungen auf unser Strafrecht und den Umgang mit Straftätern haben könnten. Sie werden sie aber nicht haben. Zum ersten Antrag betreffend "Generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Straftätern ab 18 Jahren": Der gesetzliche Regelfall, wie er in § 105 Absatz 1 JGG festgelegt ist, sieht bereits die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts für Heranwachsende vor. Diese Regelung bietet die notwendige Flexibilität, um auf die geistige und sittliche Reife des Einzelfalls einzugehen. Die Entwicklungspsychologie zeigt deutliche Unterschiede zwischen Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen. Die aktuelle gesetzliche Regelung trägt dem Rechnung, indem sie individuell auf die jeweiligen Umstände eingeht. Die beweglichen Reaktionsmittel des Jugendstrafrechts bieten im Gegensatz zu den starren Formen des Erwachsenenstrafrechts die Möglichkeit, angemessene Sanktionen zu verhängen. Auch der Trend, den Herr Kollege Stock angesprochen hat, dass vermehrt Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, zeigt mir, dass bereits eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall stattfindet und dass Erwachsenenstrafrecht vermehrt zur Anwendung kommt, wenn es angemessen ist. Nach generalpräventiven Gesichtspunkten ist keine andere Wertung geboten. Die Sanktionen des Jugendstrafrechts verfolgen den Erziehungsgedanken, während das Erwachsenenstrafrecht auf Spezial- und Generalprävention abzielt. Die konsequente Umsetzung des Erziehungsgedankens führt bei Jugendlichen und Heranwachsenden zu einer besseren Resozialisierung. Daher empfehle ich, diesen Antrag abzulehnen. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie des Abgeordneten Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU)) Nun komme ich zum zweiten Antrag betreffend "Herabsetzung der Strafmündigkeit auf 12 Jahre". Es ist verständlich, dass furchtbare Straftaten durch junge Täter eine Debatte über die Strafmündigkeit auslösen und auch erfordern. Die Altersgrenze von 14 Jahren, wie sie momentan besteht, basiert auf langjähriger positiver Erfahrung. Derzeit fehlen empirische Daten, um eine fundierte Neubewertung des Strafmündigkeitsalters vorzunehmen. Daher ist eine Studie zur altersbezogenen Entwicklung der Einsicht und Steuerungsfähigkeit dringend erforderlich. Diese Studie muss auf Bundesebene durchgeführt werden, um festzustellen, ob die geistige Reife bei Kindern heutzutage tatsächlich früher einsetzt. Ohne ausreichende empirische Daten ist eine pauschale Herabsetzung willkürlich und nicht zielführend. Es ist wichtig, Entscheidungen auf einer fundierten Basis zu treffen. Bevor man entscheidet, sollte man die Fakten kennen. Man sollte nicht, wie die AfD es will, das Pferd von hinten aufzäumen. Darüber hinaus – Herr Kollege Stock hat es auch angesprochen – bietet das Familien-, Kinder- und Jugendhilferecht bereits jetzt vielfältige Hilfs- und Eingriffsmöglichkeiten. Daher empfehle ich, auch diesen Antrag abzulehnen. Abschließend will ich noch einmal sagen, es ist jetzt notwendig, dass der Bund handelt und entsprechende Studien in Auftrag gibt. (Beifall bei den FREIEN WÄHLERN sowie des Abgeordneten Prof. Dr. Winfried Bausback (CSU)) Fünfter Vizepräsident Markus Rinderspacher: Vielen Dank, Herr Kollege Scharf. – Für die SPD-Fraktion hat nun Herr Kollege Horst Arnold das Wort.

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