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Martin Stock

CSU 17.07.2024 Sitzungen 19/26

Sehr geehrter Herr Vizepräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Gäste! Herr Dierkes, zumindest sage ich nicht, dass Ihre Forderung extremistisch ist. Ich sage aber, sie ist unsinnig und falsch. Die Zahlen, die uns die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik für das zurückliegende Jahr 2023 präsentiert hat, sind ohne Zweifel alarmierend. Sie sollten uns allen Anlass zur Sorge geben. Deutschlandweit gab es einen allgemeinen Anstieg der Straftaten um 5,5 %. Insbesondere die Zunahme der Gewaltdelikte fällt dabei ins Auge. Eine deutschlandweite Steigerung um 8,6 % ist ein deutliches Alarmsignal. Auch die Zunahme der Gewaltdelikte um 4,7 % bei uns in Bayern, im nach wie vor sichersten Bundesland, zeigt auf, dass ein konkreter Handlungsbedarf auf allen politischen Ebenen durchaus besteht. Einen besonders sensiblen Bereich stellt das Jugendstrafrecht dar. In dem Bereich sind die Gewaltdelikte um erschreckende 13,7 % im Vergleich zum Vorjahr angestiegen. Von der Seite der Ermittler der Justiz ist zu hören, dass zudem nicht nur die reine Quantität, sondern auch die Qualität der Gewaltdelikte zugenommen hat. Es folgt fast schon einem eingefahrenen politischen Mechanismus, dass nun – das zeigen die heutigen Anträge – reflexartig nach vermeintlich einfachen Lösungen gerufen wird, die pauschal lauten: Alle Heranwachsenden sollen dem Erwachsenenstrafrecht unterzogen werden. Oder: Das Strafmündigkeitsalter soll von heute auf morgen von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt werden. Und dann? Ist dann alles gut? – Liebe Kolleginnen und Kollegen, mitnichten. Ganz so einfach sollten und dürfen wir es uns nicht machen. Was wir brauchen, ist ein wehrhafter Rechtsstaat, der klare Kante zeigt und klare Signale aussendet, sowohl an die Täter als auch an die Opfer. Was wir aber nicht brauchen, sind unausgewogene Galerieanträge, die nicht das Problem angehen, sondern nur auf schnelle Effekthascherei aus sind. Es sind ohne Zweifel furchtbare Straftaten, die zuletzt von Kindern unter 14 Jahren begangen wurden. Jede dieser Taten ist eine zu viel. Wir können und dürfen auch nicht darüber hinwegsehen, dass wir bei der Gewaltkriminalität von Kindern in Bayern zweistellige Zuwachsraten von knapp 30 % im Vergleich zum Jahr 2019 und um 17 % im Vergleich zum Jahr 2022 haben. Deshalb ist es dringend notwendig, eine Debatte über die Strafmündigkeit zu führen, aber bitte nicht reflexhaft und mit Schaum vor dem Mund, sondern mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und auf Basis von Fakten. Am Ende sind und bleiben es junge Menschen, über die wir reden und die einen wesentlichen Teil ihres Lebens noch vor sich haben. Die Altersgrenze von 14 Jahren, die schon lange im Gesetz steht, beruht auf langjährigen praktischen Erfahrungen. Sind diese nun im Jahr 2024 überholt? In Wunsiedel war der Täter 11 Jahre alt, in Freudenberg waren die Täterinnen 12 und 13 Jahre – um nur zwei der schlimmsten Verbrechen von Kindern in der letzten Zeit aufzugreifen. Was heißt das jetzt? Sollten wir das Strafmündigkeitsalter, wie mit dem Antrag gefordert, auf 12 Jahre herabsetzen? Warum sollten wir es dann nicht gleich auf 13 Jahre oder auf 10 Jahre herabsetzen? – Zwar ist es vor lauter Wut, Schrecken und Unverständnis über derlei geradezu unfassbare Taten nachvollziehbar und verständlich, dass gerne Forderungen zur Anhebung von angeblich zu laschen Strafrahmen oder zur Absenkung von Altersgrenzen erhoben werden, dennoch dürfen wir die Faktenlage nicht vergessen. Wir dürfen den zweiten Schritt nicht vor dem ersten tun. Entwicklungspsychologische Erkenntnisse, aus denen sich ergibt, dass die geistige Reife unserer Kinder heutzutage früher einsetzt als in der Vergangenheit, liegen bisher dezidiert nicht vor. Allein der Vergleich mit der Handhabung der Strafmündigkeitsgrenzen im europäischen Ausland ist auch nicht aufschlussreich. Dort liegt die Schwelle in den allermeisten Ländern ebenfalls bei 14 bzw. 15 Jahren. Nur in wenigen Ausnahmen liegt sie bei 10 oder 12 Jahren. In einem ersten Schritt benötigen wir vielmehr dringend zunächst eine Studie zur altersbezogenen Entwicklung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von Kindern und zu den Ursachen der gestiegenen Jugendkriminalität. Bisher liegen uns nur Vermutungen vor. Sind das Auswirkungen der Corona-Pandemie? Sind das Auswirkungen der sozialen Medien? Sind das Gewalterfahrungen im sozialen Nahbereich? Es bedarf an dieser Stelle eines fundierten Bildes. Aufgrund der bundesweiten Bedeutung ist diese Studie durch den Bundesjustizminister in Auftrag zu geben. Entsprechende Forderungen sind bereits von Bayern auf den Weg gebracht worden. Erst wenn diese Studie mit neuen Erkenntnissen vorliegt, kann und muss eine valide Neubewertung erfolgen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Liebe Kolleginnen und Kollegen, das heißt aber nicht, dass es aktuell keine rechtliche Handhabe für derlei schrecklichen Fälle von besonders schwerer Kinderkriminalität gäbe. Diesen Eindruck erweckt der Antrag. Unsere Jugendämter besitzen einen Instrumentenkasten mit zahlreichen Möglichkeiten für passgenaue Maßnahmen von Interventionen bis hin zum schärfsten Schwert der Unterbringung in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung. Ich bin unserem Kollegen und Herrn Minister a. D. Prof. Winfried Bausback sehr dankbar, dass er bereits flankierend ein sogenanntes Verantwortungsverfahren diskutiert und abgestimmt hat. Unter Einbeziehung von Tätern, Opfern, Erziehungsberechtigten, Jugendgerichten und Jugendstaatsanwaltschaft wird eine Aufarbeitung der Tat ermöglicht und erzieherisch in besonderem Maße auf den strafunmündigen Täter eingewirkt. Zudem senden wir mit diesem Verantwortungsverfahren ein klares Signal, nämlich die gerade psychologisch und zur Bewältigung des Geschehens oftmals immens wichtige Aufarbeitung und Aufklärung der Tat, die bislang bei Strafunmündigkeit stets zu kurz gekommen ist. Daneben muss gerade bei Kindern ein weiteres wichtiges Ziel im Vordergrund stehen: Ein einmaliger Täter in jungen Jahren darf nicht zum Justizstammgast in späteren Jahren werden. Damit komme ich zu dem zweiten Antrag, mit dem eine generelle Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bei Straftätern ab 18 Jahren gefordert wird. Hierzu ist anzumerken, dass die aktuelle Rechtslage mit § 105 JGG bereits klarstellt, dass auf Heranwachsende grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Ob Ausnahmetatbestände, wie eine Reifeverzögerung des Täters oder die Beurteilung der Tat als typische Jugendverfehlung, die ausnahmsweise Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen, liegt in der unabhängigen und einzelfallbezogenen Beurteilung unserer Gerichte. Dort ist sie auch gut aufgehoben, da sich natürlich, gedeckt von allen Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie, Jugendliche und teilweise auch Heranwachsende mit 18 oder 19 Jahren in ihrer Entscheidungsfindung, Handlungsplanung und Handlungsdurchführung mithin deutlich von Erwachsenen unterscheiden. Die dem Antrag innewohnende Annahme, dass die Gerichte immer öfter das vermeintlich viel zu milde Jugendstrafrecht verhängen würden, ist zudem in mehrfacher Hinsicht falsch. Zum einen bestätigt sich mit Blick auf die Zahlen der vergangenen Jahre an bayerischen Jugendgerichten der Trend, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende rückläufig ist. Zum anderen erscheint es auch problematisch, die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts per se als "schwerer" oder "härter" zu charakterisieren. Ohne Zweifel und mit Recht steht beim Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke stark im Vordergrund. Ein aus Erziehungsgründen verhängter Jugendarrest, der künftig gerne etwas länger als die aktuell geregelten vier Wochen dauern darf, kann von einem jungen Täter als deutlich gravierender empfunden werden als eine nach dem Erwachsenenstrafrecht zu verhängende Geldstrafe. Übrigens ist es mehr als zweifelhaft, dass gerade bei Heranwachsenden mit einer Reifeverzögerung die Drohung in Form der Höhe und Schwere der Strafe überhaupt eine erhöhte Abschreckungswirkung entfalten kann, handeln diese doch aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung zumeist unüberlegt, impulsiv und situativ anlassbezogen, ohne Ansehung etwaiger Konsequenzen. Kurzum: Anders als im konkreten Antrag erscheint unseres Erachtens vielmehr eine gesetzgeberische Klarstellung in Form einer Betonung des Vorrangs des Erwachsenenstrafrechts angebracht. Die Möglichkeit der Gerichte, in richterlicher Unabhängigkeit im konkreten Einzelfall nach Jugendstrafrecht zu sanktionieren, sollte aber nicht eingeschränkt werden. Daher lehnen wir beide Anträge ab. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)

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