Martin Stock
Sehr geehrter Herr Vizepräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Gäste auf der Besuchertribüne! Es ist zwar nicht der 2. Februar, und es gibt weiß Gott in unserem Land weit wichtigere Probleme, dennoch heißt es heute wieder: "Und täglich grüßt das Murmeltier". Der hier aufgerufene Antrag der AfD wurde inhaltsgleich bereits vor über einem Jahr, im März 2023, gestellt und mit Beschluss des Landtags vom 18. April letzten Jahres abgelehnt. Da aber die Forderung zur Abschaffung der Weisungsgebundenheit von Staatsanwaltschaften in der Vergangenheit bereits auch von verschiedenen anderen Fraktionen im Ergebnis erfolglos gestellt wurde, lassen Sie es mich gleich zu Beginn unterstreichen und auch beruhigen: Es besteht hier keinerlei Änderungsbedarf. Unsere Justiz war, ist und bleibt neutral. Das ist nicht zuletzt auch ein Verdienst der tagtäglich hervorragenden Arbeit der in den verschiedenen Justizbehörden Beschäftigten, denen ich hiermit ausdrücklich meinen großen Respekt, Dank und Anerkennung aussprechen möchte. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Anträge wie der heutige ebenso wie die in der Vergangenheit bereits gestellten zeichnen ein völliges Zerrbild der tatsächlichen Situation in der bayerischen Justiz und verkennen die Lebenswirklichkeit. Mit Ihrem Antrag "Neutralität der Justiz stärken – Weisungsgebundenheit von Staatsanwaltschaften abschaffen!" spielen Sie ein übles Spiel, indem Sie der Justiz implizit vorwerfen, politischer Spielball und verlängerter Arm eines Justizministers zu sein. Sie untergraben damit die Autorität unserer Justiz und beschädigen so leichtfertig das hohe Vertrauen, das die Bürgerinnen und Bürger zu Recht in die bayerische Justiz haben dürfen. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, dürfen wir uns nicht bieten lassen und verdient vehemente Gegenrede. Wir können sehr stolz auf die auch im Bundesvergleich hoch anerkannte Arbeit unserer Justizbehörden sein. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Lassen Sie es sich von jemandem sagen, der selbst über zehn Jahre hinweg als Staatsanwalt, Amts- und Landrichter in der bayerischen Justiz tätig sein durfte. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fühlen sich frei. Sie arbeiten objektiv, verspüren keinen Karrieredruck hinsichtlich einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer bestimmten Richtung, und sie arbeiten politisch völlig unabhängig. Dass es in den letzten zehn Jahren zu keiner einzigen Weisung kam, belegt doch, wie selten von diesem Recht überhaupt Gebrauch gemacht wird. Auch wenn es schon wiederholt erklärt wurde – die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt, dass es der eine oder andere vielleicht jetzt verstehen wird –: Das ohnehin bundesgesetzlich in § 147 GVG vorgeschriebene externe Weisungsrecht des Justizministers ist gesetzgeberischer Ausfluss des in Artikel 20 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich festgeschriebenen Demokratieprinzips. Nach dem Demokratieprinzip verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weisungsfreier Raum innerhalb der Exekutive. Um das noch mal klarzustellen, weil immer von der Unabhängigkeit der Justiz gesprochen wird: Unsere Gerichte sind nach dem Grundgesetz und auch nach der Bayerischen Verfassung als Judikative und dritte Gewalt im Staatsaufbau selbstverständlich davon ausgenommen und in der Tat weisungsfrei und unabhängig. Die Staatsanwaltschaften gehören aber gerade nicht zur Judikative, sondern sind Teil der Exekutive. Demgemäß bedarf es auch hier einer demokratischen Legitimation für die seitens der Staatsanwaltschaften ausgeübte staatliche Hoheitsgewalt. Es muss also zumindest die Möglichkeit geben, die Exekutive auch in diesem wichtigen, eingriffsintensiven Bereich einer parlamentarischen Kontrolle zu unterziehen, was einer Befugnis des Ressortministers bedarf, in engen Grenzen auch gegebenenfalls einzelbezogene Weisungen zu erteilen. Dieser Möglichkeit bedarf es schon deswegen, da andernfalls ein Justizminister, der ohne Einfluss auf die Amtsführung der Staatsanwaltschaften wäre, schlichtweg hierfür im Einzelfall auch nicht die parlamentarische Verantwortung, etwa hier bei uns im Landtag, übernehmen könnte. Zudem wird – lassen Sie mich das als letzten Punkt noch erwähnen – von der Möglichkeit einer Weisungserteilung ohnehin praktisch so gut wie kein Gebrauch gemacht; wir halten uns hier also eher im Bereich der Rechtstheorie auf. Das führt mich dann wieder zur Ausgangsfrage, liebe Kolleginnen und Kollegen, ob es nicht noch ein paar wichtigere Themen gibt, über die wir hier reden sollten, anstelle zum wiederholten Mal über die Abschaffung eines Weisungsrechts zu diskutieren, das, wie ausgeführt, seinen notwendigen Platz in unserem Staats- und Behördenaufbau hat. Zumal eine Weisung – wenn sie denn einmal erteilt wird – ohnehin nur in engen Grenzen möglich wäre, da sie frei von sachfremden Erwägungen zu sein und nur objektiven Erfordernissen zu entsprechen hat; denn auch für die vielen Landesjustizverwaltungen gilt selbstverständlich das Legalitätsprinzip, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, sofern nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten; und zwar unabhängig von einer externen Weisung. Externe Weisungen dienen folglich in erster Linie dazu, eine sachgerechte Handhabung der strafprozessualen und strafrechtlichen Vorschriften und damit eine einheitliche Strafrechtspflege zu gewährleisten. Das gern gezeichnete und auch jetzt wieder angeführte Schreckgespenst einer einzelfallbezogenen politischen Weisung seitens eines Justizministers existiert nicht; denn eine solche Weisung wäre bereits nach geltendem Recht unzulässig. Das Verhalten eines Justizministers wird nicht nur durch die Beobachtung seitens der Medien, der Öffentlichkeit und der Opposition kritisch geprüft. Letztlich kann auch jeder Abgeordneter, jede Abgeordnete eine Anfrage stellen, ob in einem konkreten Ermittlungsverfahren eine Weisung erteilt worden ist, und somit den vermeintlich bösen Schein entkräften. Ein Reformbedarf, was die grundsätzliche Existenz dieses Weisungsrechts betrifft, kann hier also beim besten Willen nicht erkannt werden. Das System ist transparent, und es hat sich auch bewährt. Es ist ja auch im Gegenteil paradoxerweise sogar so, dass in Einzelfällen seitens der Öffentlichkeit immer wieder die Forderung erhoben wird, der Justizminister möge sein Weisungsrecht ausüben, um etwa ein Wiederaufnahmeverfahren anzuordnen. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass hinsichtlich dieser Möglichkeit bereits eine hohe Sensibilität besteht und die von manchen aus mehr oder weniger durchsichtigen Gründen gern gezeichnete Gefahr einer politischen Einflussnahme nicht vorhanden ist. Da durch das Bundesministerium der Justiz seit diesem Frühjahr bereits ein Referentenentwurf vorliegt, wonach künftig nochmals ausdrücklich als formale Vorgabe klargestellt ist, dass Weisungen im Regelfall in Textform und mit einer Begründung zu ergehen haben, hat sich im Hinblick auch darauf dieser heutige Antrag zudem überholt, sodass zu hoffen bleibt, dass er nun der letzte seiner Art gewesen sein wird. Der Antrag ist abzulehnen. (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN)
