Horst Arnold
Die kennen die Verfassung alle, die langweilt das. Artikel 49 des PAG-Entwurfes verstößt gegen Artikel 100 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 101 der Bayerischen Verfassung, zum Teil in Verbindung mit den einschlägig betroffenen Grundrechten, sowie insofern besonders auch gegen Artikel 3, Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 112 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung. Auch er ist aus diesem Grunde verfassungswidrig und gegebenenfalls nichtig. Selbiges gilt für Artikel 61a des PAG-Entwurfs. Auch dieser verstößt aus unserer Sicht gegen Artikel 100 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 101 der Bayerischen Verfassung sowie insbesondere auch noch gegen Artikel 3 und Artikel 112 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung. Auch er ist aus diesem Grunde verfassungswidrig und ebenfalls nichtig. Dies ist ein Prozess, den das Parlament durchstehen muss, um Kontrollmechanismen zu bemühen, die unserem Rechtsstaat gut zu Gesicht stehen. Wir haben noch nicht beschlossen, eine Meinungsverschiedenheit festzustellen. Darüber müssen wir uns noch unterhalten. Wir ziehen es aber in Erwägung. Wir wollen deswegen unsere Hausaufgaben machen, bevor es dann wieder heißt, wir seien bloß dagegen und hätten keine Argumente. Wir liefern die Argumente und insbesondere die Grundlagen dafür, damit dieses Gesetz in München möglicherweise schnellstmöglich überprüft wird. Es wäre nicht das erste Gesetz, das in dem Zusammenhang zu Fall gebracht werden würde. – Danke schön. (Beifall bei der SPD)
