Horst Arnold
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Nachdem der Innenminister gesagt hat, dass vier Bundesländer mit unterschiedlichen Regierungen in dem Zusammenhang keine Probleme haben, ist zu sagen, dass andere Bundesländer damit schon Probleme haben. Zwölf Bundesländer haben das abgelehnt. Die verfassungsrechtlichen Fragen sind insgesamt von Interesse. Ich stehe deswegen jetzt im Augenblick hier, um eine mögliche Meinungsverschiedenheit nach Artikel 75 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes anzukündigen. Sie wird hier vorsorglich vorgetragen. Wer sein Handwerkszeug richtig beherrscht, der muss das ins Protokoll schreiben, damit der Verfassungsgerichtshof glaubt, dass wir solche Streitigkeiten ernst nehmen. Für Sie ist das nicht aufregend. Ich lese jetzt viele Artikel vor. Hoffentlich können Sie was damit anfangen. Sie sind ja alle Connaisseure unserer Verfassung. Das Grundgesetz kommt nicht vor, sondern es ist aus der Bayerischen Verfassung. Wenn Sie es nicht kennen, dann lesen Sie es gerne nach. Es ist spannend. Wir sind der Auffassung, dass Artikel 33 Absatz 10 PAG-Entwurf insbesondere gegen Artikel 100 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 101 sowie Artikel 3 der Bayerischen Verfassung verstößt und aus diesem Grunde verfassungswidrig und gegebenenfalls nichtig ist. Hier liegt vor allem ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Der Verfassungsgerichtshof lehnt sich beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung an die Judikatur des Bundesverfassungsgerichtes zu Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes an. Er leitet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht alleine aus Artikel 101 der Bayerischen Verfassung ab, sondern zieht auch noch Artikel 100 der Bayerischen Verfassung heran. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit. (Unruhe)
