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Bernhard Seidenath

CSU 14.05.2024 Sitzungen 19/18

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor sechs Wochen – am 1. April – ist auf Bundesebene das sogenannte Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. (Unruhe – Glocke des Präsidenten) Der Erwerb, Besitz und Konsum – auch der Konsum in der Öffentlichkeit – von Cannabis ist seither unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Unsere klare Haltung war immer und ist weiterhin: Keine Macht den Drogen! (Beifall bei der CSU und den FREIEN WÄHLERN) Wir als CSU wollen in Bayern Drogenkonsum eindämmen, wo und wie es nur geht. Vor allem wollen wir Jugendliche davon abhalten, Drogen zu konsumieren. (Zuruf der Abgeordneten Gülseren Demirel (GRÜNE)) Das gilt selbstredend für aktives Konsumieren, aber auch für passiven Konsum, wenn andere in der Nähe Cannabis rauchen. Der Konsum ist gerade bis zum 25. Lebensjahr – bis also die Entwicklung des Gehirns abgeschlossen ist – besonders schädlich. Unser Ziel ist es, Gesundheit zu schützen und den Menschen zu bedeuten, dass sie von Drogen möglichst die Finger lassen sollen. Deshalb bringen wir als Regierungsfraktionen heute in Erster Lesung eine Änderung unseres Bayerischen Gesundheitsschutzgesetzes – das Bayerische Gesetz zur Begrenzung der Folgen des Cannabiskonsums – in den Landtag ein. Cannabis ist eine gefährliche Droge und eine hochwirksame stimmungs- und wahrnehmungsverändernde Substanz. Die gesundheitlichen Risiken sind gerade für junge Menschen besonders hoch. So gibt es ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen wie etwa Depressionen, Angststörungen oder Psychosen. Cannabiskonsum kann auch die Gehirnentwicklung – und damit die Lern- und Gedächtnisleistung – beeinträchtigen. Zudem kann Cannabiskonsum die Hemmschwelle für den Missbrauch anderer psychoaktiver Substanzen und illegaler Drogen herabsetzen. Je früher Cannabis konsumiert wird, desto schädlicher sind die Wirkungen auf den Organismus des Menschen. Wir wissen inzwischen alle, dass Tabakrauch krebserregend ist. Für das Rauchen von Cannabis gilt nichts anderes. Auch für Dritte, die durch Rauch bzw. Dampf von Cannabis betroffen sind, gehen damit Gesundheitsgefahren einher. Sowohl Cannabisrauch als auch -dampf enthalten toxische und krebserregende Substanzen, sodass passiv Betroffene durch den in die Luft abgegebenen Rauch gesundheitlich gefährdet sind. Wir wollen daher mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die negativen Folgen begrenzen, die durch das Bundesgesetz, das Konsumcannabisgesetz, ausgelöst werden, und den Konsum von Cannabis im öffentlichen Raum zum Schutz der Menschen weiter einschränken. Deswegen erstrecken wir den Anwendungsbereich des Gesundheitsschutzgesetzes ausdrücklich auch auf das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis. Das Rauchverbot von Cannabisprodukten wird zudem auf den Außenbereich von Gaststätten, auf Biergärten sowie auf das gesamte Gelände eines Volksfestes erweitert, auch hier auf das Gelände des Maximilianeums als Sitz des Landtags einschließlich seiner Außenanlagen. Raucherräume und -bereiche können nur für das Rauchen von Tabakwaren eingerichtet werden, nicht für das Rauchen von Cannabisprodukten. Darüber hinaus enthält das neue Gesetz eine Verordnungsermächtigung für Gemeinden, damit sie das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabis in bestimmten öffentlichen Bereichen begrenzen können, nämlich dort, wo sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum aufhalten, beispielsweise etwa Sehenswürdigkeiten mit hohem Besucheraufkommen, Freibäder oder Freizeitparks. Die Verordnungsermächtigung nach Artikel 30 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes kann auch auf Cannabiskonsum erweitert werden. Dort, wo Alkohol jetzt schon bedingt verboten werden kann, kann künftig auch der Konsum von Cannabis verboten werden. Der Freistaat Bayern hat für die hier vorgeschlagenen Regelungen auch die Gesetzgebungskompetenz. Der Bund hat den Aspekt des Nichtraucherschutzes im Zusammenhang mit Cannabis im Rahmen der Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes sachlich nur sehr begrenzt aufgegriffen. Damit besteht außerhalb dieses Anwendungsbereichs des Bundesnichtraucherschutzgesetzes Raum für landesrechtliche Regelungen mit Blick auf Cannabis. Diesen Raum nutzen wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aus. Warum behandeln wir Tabak und Cannabis unterschiedlich? – Das ergibt sich auch aus der gesetzgeberischen Wirkung, die den bundesrechtlichen Regelungen innewohnt. Das Rauchen von Tabak ist traditionell erlaubt und für Erwachsene vollständig legal, auch wenn wir hier große Anstrengungen unternehmen, um vor den Gefahren des Tabakkonsums zu warnen. Cannabis dagegen ist auch durch das Konsumcannabisgesetz nur teilweise legalisiert. Insbesondere die Überschreitung bestimmter Besitzobergrenzen und der Handel mit Cannabis bleiben weiterhin strafbar. Das zeigt also auch, dass der Bund von der Notwendigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Tabak und Cannabis ausgeht. Zusammen mit der engmaschigen Kontrolle und Überwachung der Anbauvereinigungen, die die Behörden des Freistaats im Vollzug des Konsumcannabisgesetzes vornehmen werden, und zusammen mit dem ausgeweiteten Präventionsprogramm "Cannabis – quo vadis?" an den Schulen tun wir alles, um Gesundheit zu schützen, um die negativen Folgen des Cannabiskonsums und der Gesetzgebung auf Bundesebene einzudämmen. Ich freue mich auf die weitere Debatte, insbesondere auf den Redebeitrag des Kollegen Holger Dremel, und auf die Beratungen im Ausschuss. – Danke fürs Zuhören. (Beifall bei der CSU)

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