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Arif Taşdelen

SPD 21.03.2024 Sitzungen 19/14

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Meine Tochter hat heute Geburtstag. (Beifall des Abgeordneten Roland Weigert (FREIE WÄHLER)) – Danke. – Ich habe ihr heute früh gesagt, dass wir heute im Bayerischen Landtag ihr und vielen anderen jungen Leuten im Freistaat ein großes Geschenk machen wollen, indem wir den öffentlichen Dienst im Freistaat noch attraktiver machen wollen. Wenn sie in fünf Jahren, hoffentlich, ihr Abitur hat, kann sie sich für den öffentlichen Dienst entscheiden. Bis dahin sind wir, lieber Herr Minister, viel digitaler und viel moderner unterwegs als heute und können junge Menschen viel, viel besser ansprechen. Die Vorschläge in diesem Gesetzentwurf sind alle sehr sinnvoll. Das Schriftformerfordernis bei der Feststellung des Qualifikationserwerbs ist nicht mehr zeitgemäß, da wir jetzt alles auch digital machen können. Sie haben das Zweite-Chance-Verfahren angesprochen, Herr Minister: Allerdings muss ich dazu einschränkend sagen, dieses Zweite-Chance-Verfahren bietet nicht nur eine zweite Chance für junge Menschen, sondern auch für uns als Dienstherren oder Arbeitgeber, damit wir an die Bewerberinnen und Bewerber herankommen, wenn wir sehen, dass viele Ausbildungsplätze oder Studiengänge bei uns nicht besetzt sind. (Beifall bei der SPD) Bei der Beamtenversorgung wird auch die Hinzuverdienstgrenze beim Altersgeld angesprochen, also bei einer Erwerbsminderung, bei einer Dienstunfähigkeit oder einer Schwerbehinderung. Das ist dann quasi eine vorgezogene Rente oder Pension. Da soll die Hinzuverdienstgrenze bei der Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB IV beibehalten werden. In der Rentenversicherung ist es aber so, dass bei einer Rente wegen Dienstunfähigkeit die Hinzuverdienstgrenze aktuell bei 18.578,75 Euro liegt. Da hätte ich gerne, dass wir im Ausschuss darüber diskutieren, warum wir die Geringfügigkeitsgrenze bei der vorzeitigen Pensionierung beibehalten und sie nicht analog zu den Regelungen der Rentenversicherung handhaben. (Beifall bei der SPD) Bei dem Präsidenten der Hochschule für den öffentlichen Dienst sind wir d’accord. Möglicherweise ist es so, dass durch die Baumaßnahmen, die bis 2030 andauern, die Fachbereichsleitung zusätzlich zum Präsidentenposten eine Belastung ist. Viel kritischer aber sehe ich bzw. sehen wir als Fraktion die Übergangsvorschrift. In dieser Übergangsvorschrift heißt es, dass der seit Jahrzehnten bewährte Grundsatz nicht mehr gilt, wonach nur derjenige oder diejenige zum Präsidenten bestellt werden kann, der oder die der Fachhochschule als Fachbereichsleiter bzw. als Fachbereichsleiterin angehört hat. Das bedeutet, dass es immer ein Eigengewächs sein musste. Wir hätten da gerne eine Erklärung, ob künftig bis 2030 – möglicherweise wird sich im Jahr 2025 an der Spitze der Fachhochschule auch etwas tun – der Finanzminister jemanden von außen als Präsidenten installieren bzw. berufen kann oder ob dieser Grundsatz, dass nur ein Eigengewächs aus der Fachhochschule heraus zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt werden kann, noch gilt. Da freue ich mich auf die Diskussion im Ausschuss. Wir werden unsere Entscheidung davon abhängig machen, welche Antworten wir auf diese zwei Fragen bekommen. (Beifall bei der SPD)

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