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Herbert Reul

04.06.2025 Sitzungen 18/96

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Fachhochschulgesetzes für den öffentlichen Dienst gehen wir einen weiteren Schritt, um die Ausbildung für die öffentliche Verwaltung zukunftsfest zu machen. Im Jahr 1972 – also vor über 50 Jahren – wurde entschieden, den gehobenen Dienst – die heutige Laufbahngruppe 2.1 – auf Fachhochschulniveau auszubilden und dafür Fachhochschulen zu errichten. Das war der Startschuss für die bis heute für das Hochschulwesen der öffentlichen Verwaltung tragenden drei Säulen: – die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW), – die Hochschule für Finanzen (HSF NRW) und – die Fachhochschule für Rechtspflege (FHR NRW). Das hierfür gültige Fachhochschulgesetz stammt allerdings aus dem Jahr 1984 und hat in der letzten Woche seinen 41. Geburtstag gefeiert. Grundlegende Veränderungen gab es in all den Jahren nur an wenigen Stellen. Im Sinne der Hochschulentwicklung ist es also höchste Zeit, hier weiter zu entstauben. Noch bis zum Ende der Legislaturperiode habe ich daher eine umfassende Novellierung geplant. Doch in Teilen besteht bereits jetzt akuter Anpassungsbedarf. Hierzu dient diese vorgezogene, eher technische Novelle. Für die Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 braucht es nach der Laufbahnverordnung ein Masterstudium, das in Verbindung mit bisheriger Ausbildung, Qualifizierung und beruflichen Tätigkeiten geeignet ist, zu neuen Aufgaben zu befähigen. Die Möglichkeit, einen Masterstudiengang anzubieten, braucht eine gesetzliche Grundlage. Diese Grundlage hat bislang nur die HSPV NRW. Sie bietet bereits erfolgreich einen eigenen Masterstudiengang an, den „Master of Public Management“. Auch das Ministerium der Finanzen möchte nun die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung durch ein Masterstudium nutzen. Mit dem Änderungsgesetz sollen erforderliche Ermächtigungen für einen Masterstudiengang und für Weiterbildungsangebote geschaffen werden. Damit kann zum Beispiel eine Prüfungsordnung erlassen 04.06.2025 werden. Auch können Studienbeiträge für den Masterstudiengang und für andere Weiterbildungsangebote erhoben werden. An der HSPV NRW haben wir außerdem bereits erfolgreich die Möglichkeit kooperativer Promotionsverfahren eingeführt. Auch die HSF NRW erhält hierfür nun eine entsprechende Rechtsgrundlage. So wird eine stärkere Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen ermöglicht. Die Bedeutung der verwaltungsinternen Fachhochschulen muss auch sprachlich zum Ausdruck kommen. Für die HSPV NRW und die HSF NRW wurde bereits 2019 eine Umbenennung in „Hochschule“ beschlossen. Das entspricht der allgemeinen Hochschulentwicklung. Für die FHR NRW im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz soll dieser Schritt nun auch vollzogen werden. Die „Fachhochschule für Rechtspflege“ soll deshalb künftig „Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen“ heißen. Damit wird eine einheitliche Namengebung aller drei Hochschulen des öffentlichen Dienstes erreicht. Zugleich wird mit der Umbenennung auch für alle deutlich, dass die Hochschule für Tätigkeiten in der Justiz ausbildet. Der neue Name umfasst nun alle dort angebotenen Studiengänge. All das und diverse redaktionelle Änderungen sind Anpassungen, die nicht länger warten konnten. Es ist noch nicht der große Wurf, der das in die Jahre gekommene Gesetz entstaubt, doch an der großen und umfassenden Novelle wird bereits gearbeitet. Landtag Anlage 3 Zu TOP 19 – Gesetz zur Änderung des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Im Oktober 2023 ist das Gesetz zur Übermittlung von Schülerinnen- und Schülerdaten am Übergang von der Schule in den Beruf in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes sind im letzten Jahr erstmalig Daten von Schülerinnen und Schülern ohne Anschlussperspektive an die Agenturen für Arbeit gesendet worden, damit diese entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung den betroffenen Schülerinnen und Schülern Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung unterbreiten konnten. Aufgrund der ersten Umsetzungserfahrungen sollen mit der vorliegenden Gesetzesänderung einzelne bestehende Regelungen angepasst werden. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass noch nicht alle jungen Menschen das Beratungsangebot der Agenturen für Arbeit in Anspruch nehmen. Vorgesehen sind geringfügige Änderungen beim Identifizierungs- und Übermittlungszeitraum, um künftig auch diejenigen jungen Menschen zu erfassen und ihre Daten an die Agenturen für Arbeit zu übermitteln, die die Schulen unterjährig ohne voraussichtliche Anschlussperspektive verlassen werden. Vor allem aber soll mit einer Ergänzung im Gesetz nun auch die vom Bundesgesetzgeber in § 31a Abs. 2 SGB III ermöglichte Übermittlung der Schülerinnen- und Schülerdaten von den Agenturen für Arbeit an eine nach Landesrecht bestimmte Stelle umgesetzt werden. Sofern die Agenturen für Arbeit die in Rede stehenden Schülerinnen und Schüler nicht erreicht haben bzw. diese die Beratungsangebote nicht angenommen haben, wird künftig gesetzlich bestimmt, dass in Nordrhein-Westfalen auch die Kommunen und Kreise diese Schülerinnen- und Schülerdaten abrufen können. Damit soll es den Kommunen bzw. Kreisen künftig ermöglicht werden, auf die jungen Menschen ohne Ausbildungsperspektive zuzugehen und ihnen, im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten, weitere Angebote zu unterbreiten. Die Ausgestaltung der Ansprache und der weiteren Angebote an die jungen Menschen obliegt dabei allein den zuständigen Stellen. Somit wird der kommunale Aufgabenbestand durch den Gesetzentwurf nicht berührt. Vielmehr wird mit dem Änderungsgesetz eine Infrastruktur zum Zweck beste-04.06.2025 hender Aufgaben, die an anderer Stelle rechtlich verankert sind, geschaffen. Damit wird auch das Konnexitätsprinzip gewahrt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Schülerinnenund Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW werden in Nordrhein-Westfalen künftig noch mehr Möglichkeiten genutzt, um junge Menschen ohne eine Anschlussperspektive beim Übergang von der Schule ins Berufsleben auch noch nach der Schule zu kontaktieren. Damit sollen sie in den Berufsberatungsprozess integriert werden. Die Landesregierung verfolgt das Ziel, möglichst niemanden zu verlieren und allen jungen Menschen ein Angebot zur Verfügung zu stellen, mit dem sie den Weg in ihre berufliche Perspektive erreichen können. Wir sind davon überzeugt: Wer beruflich ausgebildet ist, hat die beste Grundlage für ein glückliches und selbstbestimmtes Leben. Landtag Anlage 4 Zu TOP 20 – Gesetz zur Änderung des Kurortegesetzes – zu Protokoll gegebene Rede Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Heilbäder und Kurorte in Nordrhein-Westfalen leisten mit präventiven Maßnahmen einen wichtigen Beitrag für eine hochwertige und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung. Seit letztem Jahr hat sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Dialog mit Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern aus dem Bereich der Kurorte und Heilbäder intensiv mit Möglichkeiten zur Stärkung der Kurorte und Heilbäder beschäftigt. Ein wichtiges Anliegen, das sowohl im Landesfachbeirat für Kurorte, Erholungsorte und Heilquellen als auch auf der Kurortekonferenz „Heilbäder und Kurorte – Gesundheitskompetenz mit Zukunft“ am 29. November 2024 angesprochen wurde, war die Entschlackung des Verfahrens zur Anerkennung von Kurorten im Hinblick auf die Voraussetzungen des Baurechts. Dieses ist mit hohem zeitlichem und bürokratischem Aufwand für die antragstellende Gemeinde verbunden, aber für den Zweck der Anerkennung als Kurort nicht erforderlich. Zudem soll die Verpflichtung zur Darstellung des Nichtraucherschutzes entfallen, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW die Beachtung des Nichtraucherschutzes bereits vorgeschrieben ist. Das heute zur ersten Lesung eingebrachte Änderungsgesetz greift dieses Anliegen auf, um künftige Anerkennungsverfahren zu entbürokratisieren und zu beschleunigen. Das Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (KOG) bestimmt die Voraussetzungen, welche Gemeinden oder Ortsteile von Gemeinden erfüllen müssen, um als Erholungsort, Kurort oder Heilbad staatlich anerkannt zu werden. Zu diesen Voraussetzungen zählen unter anderem ortsgebundene Heilmittel, aber auch Heilverfahren (zum Beispiel Kneipp) sowie die kurörtliche Infrastruktur (zum Beispiel Kurpark und Gesundheitseinrich- tungen). Bisher ist zudem Voraussetzung für die staatliche Anerkennung, dass ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan nachgewiesen wird. Des Weiteren ist ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung erforderlich. 04.06.2025 Es handelt sich um Vorgaben, die die Durchführung von Verfahren nach dem Baugesetzbuch, nämlich die Änderung des Flächennutzungsplans und des daraus zu entwickelnden Bebauungsplans, notwendig machen. Insbesondere das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans hat dazu geführt, dass eine Prädikatisierung erst nach mehreren Jahren erfolgen konnte, obwohl alle anderen nach dem Kurortegesetz geforderten Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen. Von der Darstellung des Kurgebiets im Flächennutzungsplan und der verpflichtenden Sicherung des Ortscharakters im Bebauungsplan sollen die Gemeinden befreit werden, um langwierige und aufwendige Verfahren nach dem Baurecht zu vermeiden. Zukünftig soll beides nur noch in einer einfachen gemeindlichen Satzung dargestellt bzw. gesichert werden. Die angestrebte Gesetzesänderung hat drei wesentliche Vorteile zur Entbürokratisierung, Beschleunigung und Kostenreduzierung des Anerkennungsverfahrens: 1. Anstatt des bisher zweistufigen Anhörungsverfahrens ist zukünftig nur noch ein einstufiges Anhörungsverfahren erforderlich. 2. Anstatt der Durchführung einer umfassenden Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange bei der Änderung des Flächennutzungsplans ist zukünftig nur noch eine Beteiligung der Träger erforderlich, die durch das Kurgebiet und den Ortscharakter betroffen sind. 3. Dadurch werden sich auch personelle Aufwände der Gemeinden sowie die mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Kosten reduzieren. Zur Entbürokratisierung, Beschleunigung und Kostenreduzierung zukünftiger Anerkennungsverfahren soll mit diesem Gesetzentwurf das Kurortegesetz entsprechend angepasst werden. Dies stellt einen Beitrag zur Entlastung der Kurorte dar.

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