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Dirk Wedel

FDP 04.06.2025 Sitzungen 18/96

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kollegen Frieling, Moor und Dr. Korte, Landtag wenn ich gewusst hätte, welche Reden Sie vortragen, hätte ich eine wesentlich schärfere Rede vorbereitet. Zu dem einen oder anderen Punkt werde ich aber gleich noch kommen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vollzieht der Landtag zwei Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen nach. Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 hat der Verfassungsgerichtshof die Nichtigkeit von § 15a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz festgestellt. Diese Regelung sah vor, dass Wählergruppen, die nach dem Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügen, die ihnen der Präsident des Landtags für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Das nichtige Gesetz ist ex tunc und ipsu jure und damit von Anfang an und ohne weiteren gestaltenden Akt rechtsunwirksam. Die Verfassungsgerichte heben verfassungswidrige Gesetze aber nicht auf, sondern sie stellen die Nichtigkeit deklaratorisch fest. Der Gesetzestext ist daher im Zuge der aufgrund der Urteile des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Mai 2025 ohnehin anstehenden Änderungen des Kommunalwahlgesetzes entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs um die betreffende Regelung zu bereinigen. Mit Urteilen vom 20. Mai 2025 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Landtag das Recht der antragstellenden Parteien auf chancengleiche Teilnahme an den Kommunalwahlen und auf Gleichheit der Wahl dadurch verletzt hat, dass er durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 in § 33 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ein neuartiges Verfahren zur Berechnung der Zuteilung von Sitzen bei Kommunalwahlen eingeführt hat. Da die in den Organstreitverfahren ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs einerseits nur feststellenden Charakter haben, andererseits aber die Verfassungsorgane des Landes sowie die Gerichte und Behörden binden und Gesetzeskraft haben, ist der Landtag verpflichtet, eine den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs entsprechende verfassungsgemäße Rechtslage alsbald herzustellen. (Beifall von Ralf Witzel [FDP]) Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher nun jenseits redaktioneller Anpassungen der Status quo ante wiederhergestellt werden, sodass für die Sitzzuteilung bei der Kommunalwahl am 14. September 2025 wieder das bewährte Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers zur Anwendung kommen soll. Gestatten Sie mir noch zwei Anmerkungen. 04.06.2025 Erstens. Mit dem neuen Sitzzuteilungsverfahren ist ein weiterer Versuch, eine höhere Zugangshürde zu kommunalen Vertretungen zu errichten, ohne dass deren Funktionsunfähigkeit dargelegt werden könnte, geschweige denn eingetreten ist, vor dem Verfassungsgerichtshof zwar knapp, aber doch gescheitert. Ich appelliere an Sie: Lassen Sie es dabei bewenden. (Beifall von der FDP) Kollegen Frieling, Moor und Dr. Korte, ich habe in Teilen Ihrer Ausführungen zum einen eine gewisse Demut nach diesem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vermisst. (Beifall von der FDP) Um es noch einmal ganz deutlich zu sagen: Ich glaube, dass Sie die Gründe des Urteils der Mehrheit im Verfassungsgerichtshof immer noch nicht verstanden haben. (Beifall von der FDP) Sie sind der Versuchung erlegen, sich hier vorne zu rechtfertigen für Ihren Versuch, der dann letztlich doch bei der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs gescheitert ist, und haben eigentlich nur Ihre Narrative wiederholt, die Sie schon zur Rechtfertigung des Gesetzes in der zweiten und dritten Lesung im letzten Jahr abgegeben haben. Ich wollte es Ihnen eigentlich ersparen, Ihnen das noch einmal vor Augen zu führen. Aber der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass entgegen dem, was Sie hier vorgetragen haben, das Verfahren Sainte Laguë/Schepers gerade keine Bevorzugung kleinerer Parteien vorsieht. (Beifall von der FDP) Insofern kann ich Ihnen nur den Tipp geben: Versuchen Sie einmal, das Urteil, also die Mehrheitsentscheidung, nicht nur zu lesen, sondern vielleicht auch inhaltlich nachzuvollziehen. (Beifall von der FDP) Zweitens. Bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs ist aufgefallen, dass sich der Landtag baldmöglichst darauf verständigen und dies mit der Landesregierung abstimmen sollte, ab wann die neue, 4. Auflage des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit, die im Bund seit Beginn der 21. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gilt, auch in Nordrhein-Westfalen angewandt wird.

Protokoll ↗