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Dr. Robin Korte

GRÜNE 04.06.2025 Sitzungen 18/96

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir passen das Gesetz heute an zwei verschiedene Entscheidungen des Verfassungsgerichts mit Bezug zum Kommunalrecht an und nehmen darüber hinaus noch eine für den Schutz der Privatsphäre unserer Kandidierenden bei der Kommunalwahl auch sehr wichtige Klarstellung in der Kommunalwahlordnung vor. Eingehen möchte ich, wie meine zwei Vorredner, insbesondere auf die Frage des Sitzzuteilungsverfahrens, also die Frage, mit welchem mathematischen Verfahren das prozentuale Wahlergebnis einer Partei- oder Wählergruppe am Ende in ganze, vollzählige Sitze im Rat- oder Kreistag umgerechnet wird. Vor zwei Wochen haben die Richter*innen unseres Verfassungsgerichtshofs mit knapper Mehrheit, aber eben doch mit Mehrheit entschieden, dass das von uns im vergangenen Juli eingeführte Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich als Sitzzuteilungsverfahren für die Kommunalwahl unzulässig ist. 04.06.2025 Selbstverständlich nehmen wir daher heute die in der Rechtsfolge unausweichliche Rückänderung vor und führen das vorherige Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wieder ein. Ansinnen unserer Reform im vergangenen Jahr war, dass jede Stimme möglichst den gleichen Einfluss auf die Sitzverteilung hat und dass dabei weder stimmenstarke noch stimmenschwache Parteien oder Wählergruppen eine strukturelle Bevorzugung oder Benachteiligung erfahren. Darüber hinaus war es unser Anliegen, dass das Verfahren für möglichst viele Wählerinnen und Wähler nachvollziehbar und auch selbst nachrechenbar ist. Die Verfassungskonformität wurde uns im parlamentarischen Verfahren von renommierten Experten aus dem Verfassungsrecht und der Mathematik bestätigt. Der Vorschlag fand hier im Landtag eine große Mehrheit, auch mit Unterstützung aus der Opposition. Gleichwohl haben die Richter*innen unseres Verfassungsgerichtshofs jetzt mit vier zu drei Stimmen mehrheitlich, wenn doch knapp, entschieden, dass dieses neue Sitzzuteilungsverfahren die Rechte auf Chancengleichheit und Gleichheit der Wahl der dagegen klagenden Parteien verletzt, sodass es selbstverständlich nicht bei der kommenden Kommunalwahl angewendet werden kann.

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