Dr. Ralph Baumheier
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Zuständigkeiten an Bahnübergängen sind im Eisenbahnkreuzungsgesetz geregelt. Zu den Eisenbahnanlagen – zuständig ist die DB InfraGO AG – gehören das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 Metern jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, die Andreaskreuze als Zeichen 201, Lichtzeichen und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und Eisenbahneinrichtungen. (Vizepräsidentin Christine Schnittker übernimmt den Vorsitz.) Zu den Straßenanlagen eines Bahnübergangs – zuständig ist hier das Amt für Straßen und Verkehr – gehören die Sichtflächen, die Warnzeichen und Baken sowie andere der Verkehrssicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und Straßenverkehrseinrichtungen. Zu Frage 2: Ein Bahnübergang ist eine Verkehrsanlage der Kreuzungspartner und wird nach gültigen Rechtsnormen für Eisenbahn und Straße geplant und errichtet. In diesem Fall war die DB InfraGO AG Veranlasser und Vorhabenträger. Rechtsgrundlage war das Eisenbahnkreuzungsgesetz. Die DB InfraGO AG stimmte sich bei der Umsetzung mit dem Amt für Straßen und Verkehr der Stadt Bremen ab. Der Kostenteilungsschlüssel ist im Gesetz festgelegt: Nicht kreuzungsbedingte Kosten trägt zu 100 Prozent der jeweilige Baulastträger. Kreuzungsbedingte Kosten trägt zu einem Drittel die DB, zur Hälfte der Bund und zu einem Sechstel das Land. Zu Frage 3: Unterstützend zu den geltenden Rechtsvorschriften zum Verhalten im Straßenverkehr wird, insbesondere unter Berücksichtigung der im Straßenverlauf vorhandenen Kurven östlich und westlich des Bahnübergangs und der damit einhergehenden Sichteinschränkungen sowie zum Schutz des fahrbahngeführten Radverkehrs, zusätzlich ein beidseitiges Überholverbot angeordnet. Dies ist nach fachlicher Abstimmung zwischen der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei Bremen im Bereich zwischen Mahndorfer Landstraße 28 und Auf den Conroden 2a auf der Höhe der Zuwegung vorgesehen. Nach Anordnung und Umsetzung wird das Verkehrsgeschehen weiter in Augenschein genommen. Die Polizei Bremen führt Kontrollen durch und wird diese auch weiterhin vornehmen. – So weit die Antwort des Senats!
