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Maike Frese

09.12.2025 Sitzungen 21/30

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Formal sind Kioske Ladengeschäfte und in den meisten festgesetzten Nutzungsbereichen als solche planungsrechtlich zulässig. Ein Betreiber:innenwechsel oder Wechsel des Warenangebots ist folglich nicht baugenehmigungspflichtig. Gewerberechtlich angemeldet wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum 13. November 2025 insgesamt 118 Kioskbetriebe. Ob es sich bei diesen um Neueröffnungen oder Übernahmen handelt, lässt sich nicht feststellen, da dies nicht erfasst wird. Im gleichen Zeitraum wurden 49 Kioskbetriebe abgemeldet. Eine Aufstellung nach Stadtteilen kann nicht erfolgen, da diese Information gewerberechtlich nicht erfasst wird. Zu Frage 2: Gestaltungsvorgaben zu Werbeanlagen beziehungsweise Außenwerbung – hierzu gehört auch die Beleuchtung – gibt es qua Ortsgesetz lediglich für den Bereich der Bremer Altstadt. Rechtsgrundlage ist das 8. Ortsgesetz über die Gestaltung der straßenseitigen Fassaden und der besonderen Anforderungen an Werbeanlagen in der Obernstraße, Hutfilterstraße und Sögestraße mit Regelungen zur Fassadengestaltung und zu Werbeanlagen. Dementsprechend gibt es für den überwiegenden Teil der Stadt Bremen keine Gestaltungsvorgaben für Werbeanlagen. Eine Regelung findet hier auf Grundlage der Bremischen Landesbauordnung statt. Allerdings sind die Gestaltungsvorgaben nur grundsätzlich und allgemein formuliert und bieten daher wenig Eingriffsmöglichkeiten. Der reine Austausch von Werbeanlagen gleicher Dimension ist zudem baurechtlich verfahrensfrei, sofern keine örtlichen Bauvorschriften bestehen. Lediglich bei Einrichtung neuer Werbeanlagen ist eine Baugenehmigung notwendig. Entspricht eine Werbeanlage nicht der Baugenehmigung kann rechtlich eingeschritten werden. Die Gestaltung von Schaufenstern und Auslagen wird durch diese Vorgabe nicht berührt. Zu Frage 3: Im Rahmen von regelmäßig stattfindenden sogenannten Action Days werden vielfach behördenübergreifende Kontrollen in Gaststätten, Shishabars Spielhallen, Wettbüros, Friseurläden oder Barbershops und auch in Kioskbetrieben durchgeführt. Aufgrund der weitgefächerten Zuständigkeiten verschiedener Behörden können keine Angaben zur Anzahl der Kontrollen von Kioskbesitzern sowie dort festgestellten Verstößen gemacht werden. Darüber hinaus finden auch anlassbezogene gewerberechtliche Kontrollen durch Mitarbeitende der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation in Kioskbetrieben statt. Eine statistische Erfassung der durchgeführten Kontrollen erfolgt nicht. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Maike Frese Protokoll (PDF) ↗