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Kirsten Kreuzer

09.12.2025 Sitzungen 21/30

Aus Sicht des Senats sind Bescheide immer befristet. Der Standardbewilligungszeitraum beträgt ja bei diesen Fällen zwei Jahre, weil es im Gesetz steht, dass alle zwei Jahre ein neuer Gesamthilfeplan zu erstellen ist. Nichtsdestotrotz sind die Bescheide so formuliert, dass sie seit 2024 kein Datum enthalten, sondern darin steht dann „bis zur Erstellung eines neuen Gesamtplans und eines neuen Hilfeplans“, damit die Betroffenen immer einen gültigen Leistungsbescheid haben und keine Lücken entstehen. Zum Ende dieser Bewilligung kommt das Amt für Soziale Dienst ja aktiv auf die Betroffenen zu, damit ein neuer Gesamthilfeplan erstellt wird.

Alle Reden von Kirsten Kreuzer Protokoll (PDF) ↗