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Olaf Bull

09.12.2025 Sitzungen 21/30

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Ordnungsamt Bremen entscheidet über Sondernutzungserlaubnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Vereinbarkeit mit weiteren öffentlichen Belangen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Erlaubnis wird befristet erteilt und mit individuellen Nebenbestimmungen verbunden, die insbesondere Verkehrssicherheit, Lärmschutz und Sauberkeit regeln. Die Stellungnahmen der Polizei, der Beiräte und anderer betroffener Träger öffentlicher Belange werden als wichtige, aber nicht bindende Entscheidungsgrundlagen herangezogen und geprüft. Die Entscheidung trifft das Ordnungsamt im pflichtgemäßen Ermessen, in der Regel im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten. Die Einhaltung der Auflagen wird durch das Ordnungsamt überwacht. Bei Verstößen kann die Erlaubnis widerrufen werden. Zu Frage 2: Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gilt regelmäßig, dass ohne Auflagen keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, da ansonsten öffentliche Belange gefährdet wären. Der jeweilige Träger muss bereit und in der Lage sein, die notwendigen Auflagen zu erfüllen. Das Ordnungsamt prüft nicht die interne Organisation des Trägers, steht hinsichtlich der Umsetzbarkeit der Auflagen jedoch im Austausch mit dem jeweiligen Träger und anderen relevanten Verfahrensbeteiligten. Zu Frage 3: Es werden alle relevanten Träger öffentlicher Belange im Verfahren gehört. Eine Bürgerbeteiligung erfolgt gegebenenfalls durch das jeweilige Ortsamt. – So weit die Antwort des Senats!

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