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Dr. Ralph Baumheier

10.12.2024 Sitzungen 21/19

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Im September 2024 wurden in der Stadt Bremen zwei Seitenabstandskontrollen nach § 5 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung durchgeführt, einmal in der Gastfeldstraße/Ecke Meyerstraße von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr und einmal in der Humboldtstraße/Ecke Keplerstraße von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Dabei wurden keine Verstöße festgestellt. Zu Frage 2: Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen eine sogenannte qualifizierte Gefahrenlage ergibt. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung konkretisiert dazu – Zitat –: „Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen.“ Das Schild „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ wird, soweit die eben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht an Stellen eingesetzt, an denen legales Überholen von Fahrrädern gar nicht möglich ist. Eine verstärkte Nutzung des Schildes ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Zu Frage 3: Die am 28. April 2020 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung wurde vom Bundesrat beschlossen, unter anderem, um Rad Fahrende besser zu schützen und den Radverkehr insgesamt zu stärken. Mit diesem Ziel wurde auch die Abstandsregelung eingeführt. Zusätzlich zu dieser klaren Verhaltensanweisung ermöglicht die neue Regelung auch, dass mit standardisierten Messverfahren Abstandsverstöße gerichtsfest verfolgt werden können. Grundsätzlich wird die bestehende Infrastruktur im Rahmen geplanter Baumaßnahmen und unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen entsprechend der aktuellen Straßenverkehrsordnung angepasst. – So weit die Antwort des Senats!

Alle Reden von Dr. Ralph Baumheier Protokoll (PDF) ↗