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Karin Treu

20.08.2024 Sitzungen 21/16

Nein, dem kann ich nicht zustimmen. Die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts liegt nach § 9 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bei den Beauftragten des Haushalts des Jobcenters. Die Bindungspraxis, die Auswahl der Titelverwaltenden sowie die Fachaufsicht über die Titelverwaltenden liegt im Verantwortungsbereich der Beauftragten des Haushalts. Die Gesamtverantwortung für das Budget sowie die Führungssteuerung der gemeinsamen Einrichtungen inklusive Dienst- und Fachaufsicht im jeweiligen rechtlichen Rahmen liegt beim Geschäftsführer. Die uns vorgelegten Zahlen lassen keine Schlüsse daraus ziehen, wie sie controlled wurden oder ob es eine Unter- oder Überzeichnung gab. Das lässt sich anhand der in der Trägerversammlung vorgelegten Zahlen nicht erkennen.

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