Kirsten Kreuzer
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die Grundstücke innerhalb des Straßenzugs Harriersand, Robinsbalje und Oldeoog sind durchweg mit aufgeteilten Erbbaurechten belegt, es gibt also mehrere Erbbauberechtigte an jedem einzelnen Erbbaugrundstück. Die Eigentumsverhältnisse im Einzelnen sowie die Erbpachtverträge insgesamt unterliegen dem Datenschutz. Über konkrete Laufzeiten kann daher keine Auskunft gegeben werden. Im Allgemeinen werden die Erbbaurechtelaufzeiten von 99 Jahren gewählt. Zu Frage 2: Ob und inwieweit das Aufstellen von Sitzbänken und Spielgeräten eingeschränkt ist, kann in den Erbbauverträgen geregelt sein. Sofern die Verträge dazu keine ausdrücklichen Regelungen enthalten, muss die Anlage von Spielplätzen und Sitzgelegenheiten unter den Erbbauberechtigten und gegebenenfalls mit den Grundstückseigentümern vertraglich geregelt werden. Eine Finanzierung wäre auf öffentlicher wie auch auf privater Basis grundsätzlich denkbar. Ansprechbar für eine öffentliche Finanzierung ist der Fachdienst Spielraumförderung im Amt für Soziale Dienste, der die investiven Maßnahmen auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel am Ende eines jeden Jahres für das Folgejahr plant und dabei auch städtebauliche Förderprogramme und die integrierten Entwicklungskonzepte mit einfließen lässt. Wenn Privatpersonen oder Vereine einen öffentlich zugänglichen Spielplatz planen, können sie den Förderfonds „SpielRäume schaffen“ in Anspruch nehmen, der bis zu 5 000 Euro für wohnortnahe Spielprojekte bewilligen kann, in Ausnahmefällen auch bis zu 10 000 Euro. Zu Frage 3: Da es sich um Erbbaurecht handelt, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft sich in Eigentümerversammlungen – unter den genannten Voraussetzungen – darauf verständigen, die Flächen für die Einrichtung eines Spielplatzes zu nutzen und die Geräte, gegebenenfalls mit Unterstützung des Förderfonds „SpielRäume schaffen“, zu beschaffen und aufzustellen. Sofern die rechtlichen Voraussetzungen und die Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft für eine öffentliche Nutzung der Flächen gegeben sind, kann auch der Fachdienst Spielraumförderung einbezogen werden, der dann die Einrichtung eines Spielplatzes im Rahmen seiner jährlichen Planungen prüft. – So weit die Antwort des Senats!
