Michael Labetzke
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen! Mit der Verhängung einer Kriminalstrafe missbilligt eine Gesellschaft Verhaltensweisen, die sie aufs Schärfste ablehnt. Mit der Strafe werden dabei verschiedene Zwecke verfolgt. Sie soll dazu dienen, in einer Art des Ausgleichs Gerechtigkeit wiederherzustellen und auch dazu, andere mögliche Straftäter:innen abzuschrecken. Mit der wichtigste Zweck einer Strafe ist es nach heutigem Verständnis, den Täter oder die Täterin davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden, den Täter oder die Täterin also zu resozialisieren. Dies ist nach allgemeiner Auffassung direkt aus dem Grundgesetz abzuleiten und wurde zudem erst durch das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Gefangenenentlohnung aus dem Jahr 2023 konkretisiert. Dort heißt es: „Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen auszurichten.“ Dies geschieht durch verschiedene Programme und Maßnahmen, die vornehmlich während, aber mitunter auch nach der Haft darauf abzielen, Strafgefangene, auch ehemalige, auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten und ihr Rückfallrisiko mithin zu reduzieren. Die konkrete Art und Ausgestaltung von Resozialisierungsmaßnahmen variiert naturgemäß abhängig von der konkreten individuellen Situation des Strafgefangenen oder der Strafgefangenen und der ihn unterbringenden oder sie unterbringenden Einrichtungen. Sie fordern eine solche Erhebung analog zur bundesweiten Erhebung nur für Bremen durchzuführen. Eine solche Untersuchung wäre in der Tat wünschenswert, aber in der Politik müssen wir oft das Wünschenswerte von dem Notwendigen unterscheiden und uns auf das Notwendige beschränken. Gerade angesichts der Mangelsituation im Justizhaushalt stellt sich die Frage, ob das Geld nicht besser aufgehoben ist in Personal und ganz konkreten Resozialisierungsmaßnahmen, zumal auf Bundesebene mit der am 1. Januar 2021 veröffentlichten Untersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung“ eine sehr gute Datengrundlage vorliegt. Hunderttausende Datensätze – Freiheitsstrafe mit und ohne Bewährung, Jugendstrafe mit und ohne Bewährung, Geldstrafen, Jugendarrest und jugendgerichtliche Entscheidungen, dazu mit den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 insgesamt vier Erhebungszeiträume im Vergleich und ausgesuchte Deliktsfelder wie Gewalt-, Sexual- und Diebstahlsdelikte verglichen – ergeben ein sehr gutes und valides Gesamtbild. Der zu diesem Zweck ausgewertete Datenbestand des Bundeszentralregisters liefert empirisch begründete Antworten zu den tatsächlich registrierten Rückfallraten. So wurde ermittelt, wie häufig es bei wegen Gewaltdelikten und Sexualdelikten bestraften Tätern zu Rückfällen kommt. Auch häufig geäußerte kriminalpolitische Auffassungen zu unterschiedlichen Rückfallraten bei verschiedenen Sanktionstypen konnten mit dem Datensatz auf einer gesicherten Grundlage überprüft werden, wobei lediglich die Häufigkeit des Rückfalls benannt wurde. Mit den Erkenntnissen der Studie hat Deutschland in Bezug auf die statistischen Grundlagen zur Rückfallforschung gegenüber seinen Nachbarländern aufgeholt. Es zeigen sich in der Tendenz ähnliche Ergebnisse wie in Österreich und in der Schweiz: 25 bis 30 Prozent der erwachsenen Straftäter wurden innerhalb von drei Jahren wieder verurteilt. Männer haben höhere Rückfallraten als Frauen, jüngere höhere als ältere Personen, Verurteilte mit Vorstrafen höhere als Nichtvorbestrafte. Die Rückfallraten für Strafentlassene sind höher als bei mit ambulanten Sanktionen Verurteilten. Bei den Straftatengruppen haben die schweren Formen des Diebstahls und räuberischen Handlungen die höchsten Rückfallraten. Sie schreiben in Ihrem Antrag, ich zitiere: „Hier zeigt sich zuletzt eine erhebliche Rückfallquote von mehr als einem Drittel der Entlassenen. Das Ziel der Resozialisierung wird offenkundig nicht erreicht“. Meine Damen und Herren, über diese Bewertung lässt sich wohl trefflich streiten. Im internationalen Vergleich ist diese Quote weder besonders gut noch besonders schlecht. Die Gesamtrückfallrate nach dem zwölfjährigen Beobachtungszeitraum liegt auf Bundesebene bei 50 Prozent. Die Hälfte aller Straftäter:innen wird also nach zwölf Jahren nicht erneut rückfällig, wobei ohnehin die Rückfallquote gerade in der ersten Zeit nach der Tat am höchsten ist. Man könnte vielleicht auch sagen, das ist ein Beleg dafür, dass Resozialisierung gelingt, also die Ziele damit sehr wohl erreicht werden. (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, Die Linke) Die Studie kommt im Übrigen zu der Feststellung, dass es überraschend ist, dass es trotz aller Begleitumstände dennoch vergleichsweise selten zu Rückfällen kommt. Die Frage, die sich hier allerdings stellt: was Ihnen denn genehm wäre? Wo fängt für Sie Erfolg bei dem Thema an? 60 Prozent, 70 Prozent oder gleich 100 Prozent? Falsch ist meiner Meinung nach die Forderung nach einem Bremer Alleingang. Mit einer Studie nur zu Bremen erhält man gerade keine Vergleichswerte zu anderen Bundesländern. Anders als Ihr Antrag suggeriert, hat sich die einschlägige Studie auf Bundesebene im Übrigen durchaus auch die Unterschiede zwischen den Bundesländern angeschaut. Sie führt auf Seite 242 unter Punkt 7 „Differenzierungen der Rückfallraten nach Bundesländern“ auf, ich zitiere aus der Studie: „Die Spanne von Rückfälligkeit bei insgesamt über 1 000 070 Strafen liegt zwischen 45,3 und 60,3 Prozent.“ Genau in dieser Spanne bewegt sich auch Bremen. „Für die einzelnen Bundesländer ergeben sich hinsichtlich dieser Zuwachsrate keine bedeutsamen Unterschiede“. Keine bedeutsamen Unterschiede zwischen den Ländern – das ist das Ergebnis der Betrachtung von bundesweit mehr als 800 000 Menschen, deren Werdegang über Jahre hinweg untersucht wurde. Ich finde es – und da komme ich auch schon zum Schluss – ein wenig ironisch, wenn Sie in Ihrem Antrag am laufenden Meter das Bundesverfassungsgericht zitieren und mit dessen Aktenzeichen um sich werfen. Dabei stehen Sie bekanntlich mit Ihren Forderungen allzu oft auf Kriegsfuß mit der Rechtsprechung aus Karlsruhe. Das gilt nicht nur in der Innen- und Rechtspolitik. In der Stadtverordnetenversammlung letzte Woche in Bremerhaven haben Sie, Frau Tiedemann, bei der Debatte zur Klimaschutzstrategie 2038 behauptet, (Zuruf Abgeordnete Julia Tiedemann [BÜNDNIS DEUTSCHLAND]) Klimaschutz sei keine Pflichtaufgabe. Das ist falsch. Nach dem sogenannten Klimaschutzurteil aus dem Jahr 2021 heißt es in Leitsatz 2: „Artikel 20a Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität.“ Da kann ich nur sagen: Entscheiden Sie sich mal! Im hiesigen Antrag berufen Sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in Bremerhaven pfeifen Sie darauf. (Abgeordneter Jan Timke [BÜNDNIS DEUTSCHLAND]: Naja, wir wollen Atomkraftwerke!) Wir lehnen Ihren Antrag ab. – Vielen Dank! (Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, Die Linke)
