Sandra Khalatbari
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Bürgerinnen und Bürger! Das Abgeordnetenhaus wird heute in erster Lesung das Zweite Gesetz zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes beschließen, exakter formuliert: berufsbegleitende Maßnahmen zur Deckung des Unterrichtsbedarfes. Notwendig ist das, weil das Verwaltungsgericht Berlin im Dezember 2022 in einem Urteil feststellte, dass für die berufsbegleitenden Studien der quereinsteigenden Lehrkräfte keine ausreichenden Rechtsgrundlagen bestehen. Um dem Gesetzesvorbehalt in Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG zu entsprechen – ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten –: Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. –, ist das Lehrkräftebildungsgesetz entsprechend anzupassen. Mit der vorgelegten Änderung von § 12 LBiG wird eine dem Gesetzesvorbehalt Artikel 12 GG entsprechende Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes vorgenommen. Ergänzende Regelungen werden durch eine Rechtsverordnung getroffen werden, die derzeit durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie erarbeitet wird. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Rechtsverordnung wurde in den Entwurf des neuen § 12 LBiG aufgenommen. Diejenigen quereinsteigenden Lehrkräfte, die schon über ausreichende Studien in zwei Schulfächern verfügen, beginnen sofort mit dem Referendariat. Beziehen sich die Studien nur auf ein Schulfach, sind noch ergänzende Studien in einem weiteren Fach, für das Lehramt an den Grundschulen in zwei weiteren Fächern nötig. Durch die Vorlage werden Inhalt und Zweck dieser Studien gesetzlich festgelegt. Mit dieser gesetzlichen Änderung wird eine rechtssichere Grundlage für die Qualifizierung der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger geschaffen, die vor Beginn des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch berufsbegleitende Studien zu absolvieren haben. Wir alle wissen, dass die Deckung des Lehrkräftebedarfs weder im Land Berlin noch in anderen Bundesländern mit an den Universitäten ausgebildeten Absolventinnen und Absolventen gedeckt werden kann. Mit diesem Gesetz leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs. Ein wesentliches Ziel der Quereinstiegsqualifizierung ist es, in Fächern mit besonderem Lehrkräftebedarf möglichst zügig, in ausreichender Zahl Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung zu qualifizieren. Wir wollen so schnell wie möglich sicherstellen, dass Unterricht für die Schülerinnen und Schüler in allen Schularten in Berlin garantiert werden kann. Ich möchte nicht unerwähnt lassen, dass der Landesschulbeirat die getroffenen Regelungen als mögliche Absicherung der Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger in dem Prozess der Ausbildung zur Lehrkraft ausdrücklich begrüßt. Nehmen Sie bitte wohlwollend zur Kenntnis, dass der Senat alles tut, um Schule im Land Berlin weiter zu qualifizieren, und geben Sie dem Gesetzesentwurf heute in erster Lesung Ihre Zustimmung! – Vielen Dank! [Beifall bei der CDU – Vereinzelter Beifall bei der SPD]
